Olympia: Kann der Hashtag #Rio2016 verboten werden?
Wie ist die Auffassung des IOC rechtlich zu bewerten, dass nur offizielle Sponsoren "Rio2016" in sozialen Netzen benutzen dürfen? Nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG(öffnet im neuen Fenster)) steht das ausschließliche Recht zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem Nationalen Olympischen Komitee und dem Internationalen Olympischen Komitee zu (§ 2). Das gilt nach § 3 aber nur dann, wenn damit für Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen geworben wird. Wer den Hashtag also zu Zwecken der Berichterstattung oder ohne geschäftlichen Hintergrund verwendet, kann keinesfalls mit einem Verbot belegt werden.
Die Reichweite des Schutzes von § 3 OlymSchG ist außerdem auch geringer als beispielsweise der markenrechtliche Schutz, wie der BGH in einer lesenswerten Entscheidung(öffnet im neuen Fenster) ausgeführt hat.
Zentral ist allerdings auch die Frage, ob der Hashtag "Rio2016" überhaupt zu den olympischen Bezeichnungen zählt. Nach § 1 Abs. 3 OlympSchG gehören zu den olympischen Bezeichnungen nur die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", allein oder in Zusammensetzung. #Rio2016 wird man damit schon gar nicht als olympische Bezeichnung betrachten können.
Auch "WM 2006" konnte nicht als Marke eingetragen werden
Ein sonstiger kennzeichenrechtlicher bzw. markenrechtlicher Schutz dürfte ebenfalls kritisch zu bewerten sein. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 entschieden(öffnet im neuen Fenster), dass das Zeichen "WM 2006" für die Bezeichnung des Sportereignisses grundsätzlich keine herkunftshinweisende Funktion hat bzw. nur in einer verfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft haben und damit nicht als Marke eingetragen werden kann. Wer seine Leistung zum Ereignis – als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als Diensteanbieter – unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtlichem Schutz bezeichnen möchte, hat nach der Rechtsprechung des BGH hierzu eine von der bloßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende Angabe zu wählen.
Es ist also nicht davon auszugehen, dass das IOC oder der DOSB – jedenfalls nach dem Maßstab des deutschen und europäischen Rechts – die Benutzung des Hashtags "Rio2016" erfolgreich verbieten kann, auch nicht solchen Unternehmen, die keine offiziellen Sponsoren sind.
Update:
Nachdem ich jetzt mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es aber eine eingetragene Marke des IOC gebe(öffnet im neuen Fenster), die auch über ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verfügt, hierzu noch folgende Ergänzung. Die Marke dürfte jedenfalls in Teilen nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Ein Konflikt entsteht meines Erachtens auch nur dann, wenn im geschäftlichen Verkehr unter dem Hashtag Produktwerbung gepostet wird. Solange sich der Tweet oder Post mit den Spielen selbst beschäftigt, wird schon keine (markenmäßige) Benutzung für Waren- oder Dienstleistungen vorliegen.
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