Zum Hauptinhalt Zur Navigation Zur Suche

OLG Köln: Tagesschau-App könnte verboten werden

Im jahrelangen Streit über die Zulässigkeit der Tagesschau-App zeichnet sich eine Niederlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab. Dem Gericht sind die Inhalte offenbar zu presseähnlich.
/ Friedhelm Greis und dpa
72 Kommentare Auf Google folgen (öffnet im neuen Fenster)
Tagesschau-App: mobile Version des Online-Angebots Tagesschau.de (Bild: ARD/Screenshot: Golem.de)
Tagesschau-App: mobile Version des Online-Angebots Tagesschau.de Bild: ARD/Screenshot: Golem.de

Im Rechtsstreit um die Tagesschau-App zeichnet sich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Entscheidung zugunsten der Zeitungsverlage ab. Zwar verkündete das Gericht am Freitag noch keine Entscheidung. Der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte neigte nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa jedoch dazu, der Klage der Zeitungsverlage gegen ARD stattzugeben. Das Gericht stuft das Angebot der App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets demnach als presseähnlich ein.

Der Schwerpunkt der Information erfolge über weite Strecken in Texten und stehenden Bildern, ohne dass ein Bezug auf bestimmte ARD-Sendungen erkennbar sei, sagte Nolte. Presseähnliche Angebote sind nach dem Rundfunkstaatsvertrag verboten.

Inhalte dürfen nicht zu textlastig sein

Seit Jahren streiten Zeitungsverlage mit der ARD über die App. Es geht konkret um die Frage, ob das Angebot der Tagesschau-App am Beispieltag 15. Juni 2011 presseähnlich gewesen ist. Nachdem das OLG Köln die App im Dezember 2013 für zulässig erklärt hatte, konnten sich die Verlage im April 2015 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durchsetzen.

In seinem Urteil hatten die Bundesrichter dem OLG präzise Vorgaben gemacht, wie es bei der Prüfung vorzugehen habe. In dem für die Klage maßgeblichen Angebot vom 15. Juni 2011 mussten zunächst alle Beiträge ausgewählt werden, die sich nicht auf bestimmte ARD-Sendungen bezogen. Dann sollten die Kölner Richter untersuchen, ob diese Beiträge in ihrer Gesamtheit als presseähnlich einzustufen seien. "Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht", sagte der BGH.


Relevante Themen