OLG Köln: Cloudflare haftet bei Urheberrechtsverletzungen als Täter

Cloudflare ist nach einer am vergangenen Freitag gefällten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln dazu verpflichtet, Besuchern der Domain ddl-music.to den Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum zu verwehren. Wie aus einer Pressemitteilung des BVMI(öffnet im neuen Fenster) (Bundesverband Musikindustrie) hervorgeht, haftet Cloudflare als Betreiber eines Content-Delivery-Networks (CDN) in diesem Fall sogar als Täter - und nicht nur als Störer.
"Der CDN-Dienst ermöglicht Betreibern von strukturell rechtsverletzenden Webseiten eine Anonymisierung, indem die Identität von Cloudflare an die Stelle des wahren Host Providers gesetzt wird" , erklärt der BVMI. Folglich sei es Cloudflare-Nutzern möglich, sich einer Rechtsverfolgung zu entziehen. Damit spiele Cloudflare hinsichtlich der Bereitstellung illegaler Inhalte auf einschlägigen Webseiten eine tragende Rolle.
Die rechtsverletzende Plattform existiert nicht mehr
Laut Heise Online(öffnet im neuen Fenster) handelt es sich bei dem illegal bereitgestellten Musikalbum um Herz Kraft Werke von der deutschen Sängerin Sarah Connor. Auswirkungen auf die Verbreitung des Albums auf DDL-Music hat das Urteil allerdings nicht mehr, da die Plattform schon vor zwei Jahren aus rechtlichen Gründen geschlossen wurde .
Nichtsdestotrotz hat das Urteil Signalwirkung und dürfte dafür sorgen, dass Rechteinhaber Cloudflare und andere CDN-Anbieter zukünftig in Bezug auf andere Urheberrechtsverletzungen belangen können. Damit stärkt die Entscheidung des OLG den Schutz von Eigentumsrechten im Netz.
BGH ebnete den Weg zur Täterhaftung
Wie der BVMI erklärt, hält das OLG Köln mit seiner Entscheidung ein Urteil des Kölner Landgerichts von September 2022 teilweise aufrecht. Letzteres folgte laut Heise auf eine einstweilige Verfügung aus dem Jahr 2020, die von Universal Music in die Wege geleitet wurde. Demnach unterliege Cloudflare der Störerhaftung und könne für Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden, selbst wenn diese auf Drittseiten stattfinden.
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI, verwies außerdem auf eine vorangegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 2022. Der BGH habe damit "die Täterhaftung für Sharehosting Plattformen etabliert, die nun präzise weiter ausinterpretiert wurde" . Zuvor habe das OLG Köln am 9. Oktober 2020 "eine einstweilige Verfügung gegen den Anonymisierungsdienst Cloudflare bestätigt und damit die Störerhaftung von Anonymisierungsdiensten etabliert" , so Houareau.



