Österreich: Netzsperre legt Teile des Internets lahm

Eine von Rechteverwertern durchgesetzte Sperrung von IP-Adressen hat in Österreich zu unbeabsichtigten Folgen geführt. Wie die Tageszeitung Der Standard berichtet(öffnet im neuen Fenster) , konnten verschiedene Internetangebote am Nachmittag des 28. August 2022 nicht mehr abgerufen werden, weil diese dieselben IP-Adressen wie eine Musikstreamingplattform verwendeten. Mit den Netzsperren wollte demnach die Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH (LSG) gegen Urheberrechtsverstöße vorgehen. Doch die LSG behauptet nun, selbst keine IP-Adressen übermittelt zu haben.
Dem Bericht zufolge ist unklar, wie es zu Sperrung der IP-Adressen gekommen ist. Demnach behauptet die LSG, gar nicht die Möglichkeit zu haben, die Sperre von IP-Adressen zu verlangen. Das Mittel müssten die Provider selbst wählen, bei geteilten IP-Adressen wäre das wohl eine DNS-Sperre gegen den Domainnamen. Die betroffenen Provider wie Magenta Telekom oder A1 blieben jedoch bei ihrer Darstellung, wonach der Antragsteller die Blockade der IP-Adressen zurückgezogen habe.
So zitiert der Standard aus einer Mail von A1: "Mittlerweile wurde uns gegenüber klargestellt, dass in diesen konkreten Fällen eine IP-Sperre nicht notwendig ist, sondern eine DNS-Sperre als ausreichend angesehen wird. Somit werden die IP-Sperren wieder aufgehoben."
Magenta Telekom verwies in diesem Zusammenhang auf eine neue Regelung, wonach für Provider nicht mehr die Möglichkeit bestehe, die Rechtmäßigkeit einer Netzsperre bei der Regulierungsbehörde RTR überprüfen zu lassen. "Im aktuellen Fall können wir daher leider nur darauf warten, dass die RTR die Zulässigkeit im Nachgang einer Sperre prüft. Bei Unzulässigkeit schalten wir die betreffende Seite natürlich unverzüglich wieder frei."
Die RTR selbst sieht dem Bericht zufolge das Blockieren von IP-Adressen generell als problematisch an. Dadurch bestehe die Gefahr eines Overblockings. Bisher müssten die Provider selbst beurteilen, welche Sperranordnung richtig sei. Bei einer falschen Entscheidung bestehe das Risiko einer Klage, sowohl von Seiten der Rechteverwerter als auch von Seiten der Internetdienste. Denn eine falsche Sperrung könnte auch als Verstoß gegen die Netzneutralität angesehen werden.



