Oberverwaltungsgericht: Firmen dürfen Facebook-Fanseiten betreiben
Öffentliche Einrichtungen und Firmen in Schleswig-Holstein dürfen Facebook-Fanseiten betreiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschieden und damit die Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD)(öffnet im neuen Fenster) zurückgewiesen. Das sagte Gerichtssprecherin Susanne Rublack der Nachrichtenagentur dpa. "Ein Fanpage-Betreiber ist nicht dafür verantwortlich, was Facebook mit den personenbezogenen Daten der Nutzer macht" , erläuterte Rublack.
Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hatte im Oktober 2013 entschieden, dass Unternehmen, die eine Facebook-Fanseite betreiben, nicht für die Datenerhebungen des sozialen Netzwerks verantwortlich sind. Drei Unternehmen hatten sich mit Klagen gegen die Anordnungen des Landesdatenschützers Thilo Weichert aus dem Jahr 2011 gewehrt, der den Betrieb von Fanseiten untersagt hatte.
Weichert hatte versucht(öffnet im neuen Fenster) , gegen Regierungsstellen und große Unternehmen vorzugehen, die Facebook-Fanpages betreiben oder den Like-Button auf ihren Webseiten haben. Gegen drei private Betreiber wurde eine Beseitigungsanordnung erlassen und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Der Landesdatenschützer kritisiert die Datenübermittlung in die USA, das "Abziehen von Daten dritter Personen, etwa über die Adressbücher" und vertritt, es müsse ein eindeutiges "Einwilligungsverfahren für die Gesichtserkennung auf Fotos" geben.
Damit ist der Rechtsstreit aber wahrscheinlich nicht abgeschlossen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Oberverwaltungsgericht Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Weichert hat dafür einen Monat Zeit. Er hatte bereits angekündigt, ein Verbot von Facebook-Fanseiten bis vor den Europäischen Gerichtshof zu tragen.
Weichert zeigte sich vom Verhandlungsverlauf und dem Urteil schwer enttäuscht: "Das Rechtsgespräch während des Prozesses beschränkte sich auf die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Eine Auseinandersetzung war nicht gewünscht, zumal für die Verhandlung nur eine Stunde veranschlagt war. Die Berufsrichter waren auf die Abweisung der Berufung von Anfang an festgelegt." Das Urteil gebe behördlichen oder kommerziellen Seitenbetreibern auf "illegalen Portalen aus den USA wie zum Beispiel Facebook zwar vorläufig Rechtssicherheit" , lasse aber die User als Betroffene allein. Dies sei "eine Katastrophe und ein Rückschlag für den Datenschutz." Er warte auf die schriftliche Begründung des Urteils, um zu entscheiden, ob es sinnvoll sei, beim Bundesverwaltungsgericht Revision einzulegen.
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