Oberlandesgericht: Youtube kann durch Gema in Störerhaftung genommen werden
Youtube muss laut dem Oberlandesgericht Hamburg illegale Videos nach einem Hinweis sofort sperren und Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Was das konkret bedeutet, ist noch unklar.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat entschieden, dass Youtube "für die auf seiner Plattform von Dritten bereitgestellten Inhalte als Störer haftet". Das gab das Gericht am 1. Juli 2015 bekannt. In den zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren (5 U 87/12 und 5 U 175/10) war der Rechteverwerter Gema der Kläger. Es geht um einzelne Musiktitel.
Youtube sei zwar nicht verpflichtet, die übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach rechtswidriger Nutzertätigkeit zu forschen. Werde der Dienstanbieter aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt, sondern auch Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt. " Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen soll, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist." Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Gericht in beiden Verfahren zu einzelnen Musiktiteln bejaht und Youtube und dessen Mutterkonzern Google als "zur Unterlassung verpflichtet angesehen".
Beide Urteile sind nicht rechtskräftig
Doch beide Urteile sind nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre. In dem Verfahren 5 U 175/10 entscheidet dies der Bundesgerichtshof.
"Die Richter des OLG verwiesen in der mündlichen Urteilsverkündung zu Recht darauf, dass sich Youtube gerade im Bereich der Musikvideos strukturell immer weiter von einem bloßen Hostprovider entfernt habe", sagte Tobias Holzmüller, Justiziar der Gema. Eine Täterhaftung mit daraus resultierender Schadensersatzpflicht sei aber nicht anerkannt worden.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Derjenige, der seinen Kindern ein Haus vererbt hat, hat wohl auch nicht gedacht, dass...
Richtig, außer der Urheber hat die Rechte an Sony abgetreten.
Könnten sie ja mal der Gema an den Kopf werfen, die ja auch die Gemavermutung bekommen...
Ich glaube nicht, dass sie das könnten. Nüchtern gesehen sind beide einfach...