Oberlandesgericht: Youtube kann durch Gema in Störerhaftung genommen werden

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat entschieden, dass Youtube "für die auf seiner Plattform von Dritten bereitgestellten Inhalte als Störer haftet" . Das gab das Gericht am 1. Juli 2015 bekannt(öffnet im neuen Fenster) . In den zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren (5 U 87/12 und 5 U 175/10) war der Rechteverwerter Gema der Kläger. Es geht um einzelne Musiktitel.
Youtube sei zwar nicht verpflichtet, die übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach rechtswidriger Nutzertätigkeit zu forschen. Werde der Dienstanbieter aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt, sondern auch Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt. " Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen soll, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist." Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Gericht in beiden Verfahren zu einzelnen Musiktiteln bejaht und Youtube und dessen Mutterkonzern Google als "zur Unterlassung verpflichtet angesehen" .
Beide Urteile sind nicht rechtskräftig
Doch beide Urteile sind nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre. In dem Verfahren 5 U 175/10 entscheidet dies der Bundesgerichtshof.
"Die Richter des OLG verwiesen in der mündlichen Urteilsverkündung zu Recht darauf, dass sich Youtube gerade im Bereich der Musikvideos strukturell immer weiter von einem bloßen Hostprovider entfernt habe" , sagte(öffnet im neuen Fenster) Tobias Holzmüller, Justiziar der Gema. Eine Täterhaftung mit daraus resultierender Schadensersatzpflicht sei aber nicht anerkannt worden.