Oberlandesgericht München: RTL-Sender müssen Programm nicht als IP-TV vermarkten lassen

RTL Deutschland hat in einem seit neun Jahren laufenden Rechtsstreit gegen Netcologne gewonnen. Das gab RTL am 21. Februar 2024 bekannt(öffnet im neuen Fenster) . Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts München darf die Sendergruppe ihre Weitersenderechte für Kabelfernsehen mit DVB-C und IP-TV weiterhin unabhängig lizenzieren.
Primär geht es um die Höhe der Urheberrechtsvergütungen, die die Kabelnetzbetreiber an die Verwertungsgesellschaften zahlen.
Netcologne erklärte Golem.de auf Anfrage: "Wir äußern uns nicht zu laufenden Rechtsverfahren. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir zu diesem Thema keine weiteren Informationen geben können." Vom Oberlandesgericht gibt es keine Pressemitteilung zu dem Urteil. Auch ein Aktenzeichen des Urteils ist nicht bekannt. Das Oberlandesgericht hat keine Revision zugelassen. An juristischen Mitteln gibt es die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde durch Anrufung des Bundesgerichtshofs.
Netcologne vertrat die Auffassung, es handele sich bei IP-TV um eine "Form der Kabelweitersendung" .
DVB-C-Standard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weitersendung
Das Gericht habe laut RTL erklärt, dass es sich bei der "Weitersendung von TV-Programmen in einem geschlossenen IPTV-Netz, um einen von der Kabelweitersendung im DVB-C Standard rechtlich getrennt zu betrachtenden Sachverhalt handelt" , den die Sendergruppe getrennt verhandelt kann. Der Senat des Oberlandesgerichts sieht keine Pflicht der Sendergruppe zum Abschluss eines Vertrags zur IPTV-Weitersendung. Das Urteil bestätigt die Vertragspraxis der Sender RTL, Vox, Ntv, Super RTL und RTL Zwei.
Die Begrenzung der Lizenzierung auf den DVB-C-Standard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weitersendung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Zudem sei der Kabelnetzbetreiber verpflichtet, die programmbegleitenden Signale insbesondere der HbbTV unverändert weiterzuleiten.



