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Oberlandesgericht München: Eltern können doch für Filesharing der Kinder haften

Eltern zahlen für das illegale Hochladen von Musik ihrer Kinder, urteilt das Oberlandesgericht München laut Urheberrecht . Die Eltern wussten nachweislich, wer das Filesharing begangen hatte, wollten aber keinen Namen nennen. Doch die Verurteilung hätte vermieden werden können.
/ Achim Sawall
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Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss des Münchner Ehepaares aus angeboten. (Bild: Reuters/Mario Anzuoni)
Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss des Münchner Ehepaares aus angeboten. Bild: Reuters/Mario Anzuoni

Eltern haften unter bestimmten Bedingungen für illegales Musik-Filesharing ihrer Kinder. Das hat das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 29 U 2593/15) am 14. Januar 2016 entschieden(öffnet im neuen Fenster) . Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss des Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch deren drei volljährige Kinder Zugang hatten.

In einem früheren Urteil hatte das Landgericht München die Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin Universal Music 3.544 Euro plus Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht bestätigte nun das Urteil(öffnet im neuen Fenster) und wies die Berufung zurück. Es sah das Ehepaar als Täter der begangenen Rechtsverletzung laut Urheberrechtsgesetz an. Die Revision beim Bundesgerichtshof ist jedoch möglich.

Verurteilung hätte vermieden werden können

Rechtsanwalt Christian Solmecke sagte Golem.de auf Anfrage: "Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass die Eltern nachweislich wussten, wer die Tat begangen hat. In diesem Fall soll der Anschlussinhaber laut Oberlandesgericht München verpflichtet sein, den tatsächlichen Täter zu benennen. Aus meiner Sicht widerspricht das der Auffassung des Bundesgerichtshofes , nach der es ausreicht, einen alternativen Sachvortrag vorzutragen, ohne einen konkreten Täter benennen zu müssen." Verklagt wurden die Eltern. Die haben die Tat abgestritten, gleichzeitig allerdings gesagt, dass sie die wahren Täter kennen würden. Den Namen des Kindes wollten sie allerdings nicht verraten.

Allerdings sei es in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen auch stets so gewesen, dass die Betroffenen nicht wussten, wer die Tat begangen hat. Solmecke: "Insofern stellen sich Abgemahnte derzeit besser, wenn sie vortragen, die Tat nicht selbst begangen zu haben. Darüber hinaus müssen dann noch andere Familienmitglieder genannt werden, die zur Tatzeit anwesend waren und als mögliche Täter in Betracht kommen. Kommen allerdings minderjährige Täter in Betracht, muss noch vorgetragen werden, dass diese auch tatsächlich vorher belehrt worden sind. Volljährige Kinder und Ehegatten müssen vor der Internetnutzung nicht belehrt werden."


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