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Oberlandesgericht: Media Markt muss klaren Liefertermin nennen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat den Media Markt durch mehrere Instanzen verklagt. Grund war die Angabe, das Samsung Galaxy S6 für 499 Euro sei "bald verfügbar" .
/ Achim Sawall
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Der Elektronikdiscounter muss klare Angaben machen. (Bild: Media Markt)
Der Elektronikdiscounter muss klare Angaben machen. Bild: Media Markt

Der Media Markt darf Kunden eine Ware bei einer Onlinebestellung nicht vage versprechen, sondern muss einen konkreten Lieferzeitraum nennen. Das gab die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 9. Juli 2018 unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München bekannt(öffnet im neuen Fenster) . Demnach genügt es nicht zu erklären, dass die Ware bald verfügbar sei.

Das Urteil (Aktenzeichen 6 U 3815/17) wurde bereits am 17. Mai 2018 gesprochen. "Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird" , sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale.

Media Markt: Tage, Wochen oder Monate warten

Im August 2016 hatte der Media Markt auf seiner Webseite das Smartphone Samsung Galaxy S6 für 499 Euro angeboten. Während des Bestellvorgangs wurde mehrfach der Hinweis angezeigt: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar" . Damit bleibe offen, ob die Kunden einige Tage, Wochen oder Monate auf die Lieferung warten müssten.

Das Gericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (Aktenzeichen 33 O 20488/16). Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Media Markt kann dagegen aber noch Beschwerde einlegen. Solange ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Eine Sprecherin des Media Markts sagte Golem.de auf Anfrage: "Grundsätzlich erhalten die Kunden des Media-Markt-Onlineshops genaue Lieferangaben zu den jeweiligen Produkten. Der Hinweis 'Der Artikel ist bald verfügbar' wurde früher bei Artikeln, die noch nicht lieferbar waren, verwendet. Das ist jedoch bereits seit Januar 2017 nicht mehr der Fall." Aus diesem Grund werde auch keine Beschwerde gegen das Urteil eingelegt, da sich der Gegenstand der Klage längst erledigt habe.


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