Oberlandesgericht Frankfurt: Teilen bei Facebook ist keine Unterstützung

Das Teilen eines Inhalts bei Facebook bedeutet nicht automatisch eine inhaltliche Unterstützung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dazu geurteilt.

Artikel veröffentlicht am ,
Facebook
Facebook (Bild: Valentin Flauraud/Reuters)

Wer einen Beitrag bei Facebook teilt, macht sich damit nicht den Inhalt zu eigen. Das berichtet das Blog Offene Netze und Recht unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (16 U 64/15). Anders als bei der Gefällt-mir-Funktion sei "dem Teilen für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen".

Nach weiterer Rechtsprechung sei auch mit einer Verlinkung nicht zwingend ein Zueigenmachen des Inhalts verbunden. "Der Verlinkende als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu Eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint." Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen, zitiert das Oberlandesgericht Frankfurt den Bundesgerichtshof.

Nach Auffassung des Gerichts wollte der Kläger das Posting der Frau durch das Teilen des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt, insbesondere einen vorgenommenen Vergleich, zu identifizieren. Dies sei anders als die Nutzung der Gefällt-mir-Funktion.

Die Entlassung eines Auszubildenden für Mediengestaltung, der bei Facebook über seinen Chef geschimpft hatte, war dagegen rechtens. Das hatte das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Der 26-jährige Auszubildende war fristlos gekündigt worden, weil er in seinem privaten Facebook-Profil unter "Arbeitgeber" geschrieben hatte: "Menschenschinder und Ausbeuter", "Leibeigener-Bochum" und "dämliche Scheiße für Mindestlohn".

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