Oberlandesgericht bestätigt: Domain-Registrar haftet für Bittorrent-Tracker H33t.com
Ein Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Domain-Registrar für einen illegalen Bittorrent-Tracker haftet. Die Firma müsse das Angebot prüfen und gegebenenfalls sperren, sobald es auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat ein Urteil bestätigt, nachdem der deutsche Registrar des Bittorrent-Trackers H33t.com für Urheberrechtsverletzungen in Haftung genommen werden kann. Das Unternehmen musste den Zugang zu der Domain unterbinden. Das gaben Rasch Rechtsanwälte, die die Musikindustrie in dem Rechtsstreit vertreten haben, in ihrem Blog bekannt. Das Oberlandesgericht hatte in einem Urteil vom 22. Oktober 2014 (Aktenzeichen 1 U 25/14) entschieden.
Rasch Rechtsanwälte nannte weder den Kläger noch den betroffenen Registrar. Laut einem Bericht des Onlinemagazins Torrentfreak war der Kläger Universal Music und der Registrar Key-Systems aus dem saarländischen St. Ingbert.
Laut Oberlandesgericht kann der Registrar sich nicht auf die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes berufen, da diese nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht für Unterlassungsansprüche gelten würden.
Allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht der Inhalte der registrierten Domains habe das Unternehmen nicht. Dies wäre wegen des technischen und wirtschaftlichen Aufwands unzumutbar, denn es würde das Geschäftsmodell des Registrars gefährden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse der Registrar jedoch das konkrete Angebot prüfen und gegebenenfalls sperren, sobald auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde.
Da der Besitzer der Seite auf den Seychellen und auch der Host-Provider im Ausland ansässig waren, ging das Musiklabel gegen den deutschen Registrar vor. Der Registrar hatte sich dagegen gewehrt und erklärt, das Unternehmen hafte, wenn überhaupt, nur nachrangig. Nach dem Domaininhaber hätte die Klägerin gegen den Host-Provider der Webseite in den Niederlanden vorgehen sollen. Doch das Oberlandesgericht stellte fest, es stehe dem Rechteinhaber grundsätzlich frei zu entscheiden, welcher Störer in Anspruch genommen wird.
Key-Systems hatte zuvor erklärt, dass durch diese Entscheidung eine unzumutbare Ausweitung der gesetzlichen Pflichten für Registrare erfolge, die das gesamte Geschäftsmodell der Registrierung von Domainnamen oder der Durchführung von DNS-Adressierungen für Dritte gefährde. Das Gericht verkenne, dass es sich bei Domainnamen um eine bloße Adressierung einer IP-Adresse handelt und die Abrufbarkeit der Inhalte im Internet von dem hostenden Server durch eine Dekonnektierung eines Domainnamens grundsätzlich nicht beeinträchtigt werde.
Rasch Rechtsanwälte erklärte Golem.de, es bestehe die Möglichkeit, das Verfahren in der Hauptsache zu wiederholen, dann werde derselbe Rechtsstreit noch einmal beim Landgericht geführt.
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