NFC: Gesetzesänderung könnte Apple Pay öffnen

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 einen Gesetzesänderungsvorschlag(öffnet im neuen Fenster) des Bundestags gebilligt(öffnet im neuen Fenster) , der zu einer besseren Nutzung von Apple Pay für Banken und Unternehmen führen könnte.
Im Entwurf geht es eigentlich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche. Der Bundestag hatte in diesem Zuge auch eine Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes(öffnet im neuen Fenster) angeregt. Dabei sollten bestimmte Formulierungen so geändert werden, dass Apple seine NFC-Schnittstelle, die die Grundlage für Apple Pay darstellt, für andere Zahlungsdienstleister freigibt.
In der bisherigen Fassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes stand in §58a Absatz 1, dass ein Unternehmen auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters verpflichtet sei, die "technische Infrastrukturleistung" - gemeint ist die NFC-Schnittstelle - "gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen" .
Spielraum für Apple soll verkleinert werden
Diese Formulierung ließ Apple offenbar genügend Spielraum, um den Zugang weiter zu verwehren. Daher wird der Textteil "gegen angemessenes Entgelt" in "ein die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigendes Entgelt" geändert. Der Passus "Verwendung angemessener Zugangsbedingungen" wird in "Verwendung einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten" geändert.
Der neue Text lautet also: "Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infrastrukturleistungen gegen ein die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigendes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann."
Inwieweit die schärferen Formulierungen tatsächlich zu einer Öffnung von Apples NFC-Schnittstelle führen wird, bleibt abzuwarten. Das Gesetz soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.



