Schnelle Gesetzesänderung unwahrscheinlich
Allerdings finden sich bei Facebook und Youtube keine entsprechenden Warnungen wie bei Twitter. Bei Facebook heißt es lediglich: "Behauptungen einer strafrechtswidrigen Tat stellen eine ernste Angelegenheit dar. Ziehen Sie ggf. einen Rechtsanwalt hinzu." Bei Youtube ist zu lesen: "Wenn du ein Video melden möchtest, das deiner Meinung nach gegen die Youtube-Community-Richtlinien verstößt und auch gemäß den vom NetzDG erfassten Straftatbeständen rechtswidrig ist, klicke auf das Kästchen Ich bin der Meinung, dass dieser Inhalt gemäß dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz eingeschränkt werden sollte neben der Funktion zum Melden von Inhalten auf youtube.com."
Anders als bei Twitter und Youtube lässt sich bei Facebook auch eine Meldung erstatten, wenn man nicht über ein Nutzerkonto verfügt. Daher müssen auch angemeldete Nutzer ihre persönlichen Angaben wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse in das Formular eintragen. Zudem gibt es die Möglichkeit für Anwälte, im Auftrag eines Mandanten einen möglicherweise rechtswidrigen Beitrag zu melden. Es ist jedoch nicht möglich, wie bei Twitter oder Youtube, direkt aus einem Beitrag eine Meldung zu erstatten. Das Formular findet sich hinter dem Link Impressum/AGB/NetzDG.
Abschaffung schon beantragt
Ob es, wie von Kritikern des Gesetzes befürchtet, nun tatsächlich zu einem Overblocking kommt, bleibt abzuwarten. Um dies einschätzen zu können, wäre es in der Tat sinnvoll, die in der Lumen-Database gespeicherten Inhalte analysieren zu können. Ein Verfahren, um unrechtmäßig gelöschte Inhalte wieder einstellen zu können, ist im Gesetz bislang nicht vorgesehen. Dies wäre nur mit einer Novelle des Gesetzes möglich.
Die von den Fraktionen von Linke, FDP und AfD in den Bundestag eingebrachten und bereits diskutierten Anträge sehen jedoch vor, die Löschpflichten komplett zu streichen. Bei einer neuerlichen Auflage der Regierungskoalition von Union und SPD ist aber keine schnelle Änderung des Gesetzes zu erwarten.
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