Netzneutralität: Die abenteuerliche Stream-On-Verteidigung der Telekom
Die Deutsche Telekom verteidigt mit abstrusen Argumenten den Verstoß gegen die Netzneutralität bei ihrer Zero-Rating-Option Stream On. Die Bundesnetzagentur akzeptiert ein schlechtes Netz jedoch nicht als Grund für Datendrosselung.

Die Deutsche Telekom hat mit einer sehr gewagten Begründung die Datenreduzierung bei ihrer Tarifoption Stream On verteidigt. Das geht aus dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. Dezember 2017 hervor, den die Bonner Regulierungsbehörde inzwischen veröffentlicht hat.
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Demnach argumentierte die Telekom, dass die Bandbreitenreduzierung auf 1,7 MBit/s bei bestimmten Mobilfunktarifen "stabilisierend" auf mobiles Videostreaming wirke, da "davon ausgegangen werden kann, dass diese Übertragungsrate auch tatsächlich im Mobilfunknetz der Betroffenen zur Verfügung steht, ohne die wahrnehmbare Bildqualität zu beeinflussen". Nach Ansicht der Bundesnetzagentur hat die Telekom damit selbst eingeräumt, dass die Drosselung aufgrund des schlechten Netzausbaus und nicht aufgrund technischer Anforderung an die Videoqualität erforderlich ist.
Aus dem 62-seitigen Bescheid geht hervor, wie intensiv die Bundesnetzagentur über Monate mit der Telekom über die Stream-On-Option verhandelt hat. Schon im Juli 2017 wurden dem Unternehmen die Bedenken der Regulierer schriftlich mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, "eine netzneutralitätskonforme Lösung zu präsentieren". Auch telefonisch seien "Lösungswege" diskutiert worden.
Berec-Leitlinien sind anwendbar
Zudem ging es um die Frage, ob die Anfang April 2017 angekündigte Option gegen die EU-Roaming-Vorgaben verstößt, weil sie nur innerhalb Deutschlands gelten soll. Auf Wunsch der Telekom wurden die zunächst getrennt geführten Verfahren zusammengefasst und Anfang Oktober gemeinsam entschieden. Bis heute wehrt sich die Telekom dagegen, die Auflagen der Regulierungsbehörde zu erfüllen und droht mit der Einstellung des Angebots.
So behauptet das Unternehmen dem Bescheid zufolge unter anderem, die vom Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (Gerek, engl. Abkürzung Berec) erarbeiteten Leitlinien zur Umsetzung der Netzneutralitätsverordnung seien nicht zur Auslegung der Netzneutralitätsverordnung geeignet. Zudem sei der Artikel 3, Absatz 3 der Verordnung, der Netzwerkmanagement aus rein kommerziellen Gründen verbietet, trotz des offensichtlich rein kommerziellen Netzwerkmanagements nicht anzuwenden.
Keine technischen Erfordernisse für Drosselung
Die Bundesnetzagentur legt hingegen ausführlich dar, warum es keine anderen als kommerzielle Gründe seien, die hinter der Bandbreitenreduzierung steckten. Demnach unterscheidet die Telekom beim Traffic, welche Anwendung Stream-On-Kunden nutzen, da nur Videoinhalte gedrosselt würden. Zudem unterscheide sie, ob Kunden einen bestimmten Mobilfunktarif gebucht hätten. Eine Ungleichbehandlung auf dieser Basis sei jedoch verboten.
Ebenfalls gebe es keine technischen Erfordernisse für die Drosselung. "Im Gegenteil. Die Reduzierung der Datenübertragung erzwingt aufgrund des oben beschriebenen Adaptive Bitrate Coding die Einspeisung des Videos in einer niedrigeren Auflösung und damit typischerweise eine Verschlechterung der Dienstqualität als mit der bislang üblichen Best-Effortdatenübertragungsrate", schreibt die Bundesnetzagentur. Die Auflösung von 480p entspreche dabei "nicht dem heutigen Standard der Bildauflösung von Videoangeboten".
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Warnung vor willkürlicher Datenreduzierung |
Da hier so viel zwischen NL und DE verglichen wird: In den Niederlanden geht ein 10-MHz...
Wie könnte man die Regulierungsvorgaben quasi einhalten, ohne jedoch eine Flatrate für...
Genau so ist es. Deutschland hat im EU-weiten Vergleich - einen der langsamsten Internet...
ich kann beide schilderungen gut nachvollziehen, sogar aus dem geschäftsumfeld, wer öfter...