Warnung vor willkürlicher Datenreduzierung

Mit anderen Worten: Würde die Telekom die Videos bevorzugt transportieren, um eine gute Qualität mit höher Auflösung zu garantieren, könnte dies ein akzeptables Verkehrsmanagement darstellen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur darf jedoch eine bestimmte Qualität für bestimmte Nutzer nicht reduziert werden, um den gesamten Traffic eines Anbieters möglichst niedrig zu halten. Die Tatsache, dass die Datenreduzierung für Magenta-Eins-Kunden nicht gelte und im Tarif Magenta Mobil-L vorübergehend deaktiviert werden könne, spreche ebenfalls gegen ein technisches Erfordernis.

Dabei warnt die Bundesnetzagentur, die gelieferte Übertragungsrate "willkürlich" in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Netzes zu bestimmen. "Ein Internetzugangsanbieter hätte es in der Hand, nicht nur bei Videoverkehr, sondern auch bei anderen datenintensiven Diensten die Datenübertragungsrate in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Netzes zu drosseln und damit Innovationen zu bremsen." Damit würde "klar gegen Sinn und Zweck der Regelung zum angemessenen Verkehrsmanagement verstoßen".

Telekom will teurere Tarife verkaufen

Die Bundesnetzagentur kommt daher zu dem Schluss, dass die Datendrosselung rein kommerzielle Gründe habe, was der EU-Verordnung zufolge verboten ist. Die Telekom habe bei einem Termin am 1. März 2017 selbst eingeräumt, dass das kostenlose Angebot durch einen verstärkten Verkauf (Upselling) der höherpreisigen Tarife und eine verbesserte Netzauslastung finanziert werde. Dabei habe die Telekom eine Übertragungsrate festgelegt, auf deren Basis das Angebot noch wirtschaftlich zu betreiben sei. Die Bandbreitenreduzierung solle dazu dienen, "den Netzausbau der bestehenden Mobilfunk-Infrastruktur aufzuschieben".

Das habe die Telekom außerdem in einer Stellungnahme vom 19. Mai 2017 zugegeben, in der es heißt: "Darüber hinaus bietet Stream On auch beim Netzbetrieb einen Effizienzgewinn: Die in manchen Mobilfunkzellen aufgrund der aktuell sehr intensiven Nutzung knappe Kapazität kann durch die Optimierung des Datenverkehrs mehr Endkunden zur Verfügung gestellt werden." Nach Ansicht der Regulierer entspricht dies nicht "dem Verständnis von angemessenem Verkehrsmanagement der Verordnung". Diese erlaube ebenfalls nicht, "dass Überbuchung von Netzwerkressourcen durch Drosselung bandbreitenintensiver Dienste wie Video gelöst wird".

Deep-Packet-Inspection erforderlich

Ein weiteres Problem: Für die Bandbreitenreduzierung reicht es nicht aus, die Informationen im IP-Header und im TCP-Header anzuschauen. Vielmehr müsse die Telekom auch Payload-Informationen wie eine URL und SNI auswerten. Der EU-Verordnung zufolge solle angemessenes Verkehrsmanagement jedoch keine Deep-Packet-Inspection (DPI) erforderlich machen.

Die Telekom hat zur Verteidigung ihrer Position zudem zwei Gutachten des Mannheimer Jura-Professors Thomas Fetzer vorgelegt. Das Netzneutralitätsgutachten wurde auch in einer Fachzeitschrift veröffentlicht. Darin behauptet Fetzer unter anderem, dass es bei der vertraglichen Zulässigkeit von Verkehrsmanagementmaßnahmen lediglich darauf ankomme, ob die Rechte der Endnutzer wesentlich beeinträchtigt würden, wie sie in Artikel 3, Absatz 1 der EU-Verordnung genannt sind. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur steht der Grundsatz der Netzneutralität jedoch nicht zur Disposition der Vertragspartner, das heißt zwischen Endkunden und Internetprovider.

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 Netzneutralität: Die abenteuerliche Stream-On-Verteidigung der TelekomRechentricks gegen Auslandsvolumen bei Stream On 
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946ben 05. Feb 2018

Da hier so viel zwischen NL und DE verglichen wird: In den Niederlanden geht ein 10-MHz...

Paule 04. Feb 2018

Wie könnte man die Regulierungsvorgaben quasi einhalten, ohne jedoch eine Flatrate für...

RobZ 03. Feb 2018

Genau so ist es. Deutschland hat im EU-weiten Vergleich - einen der langsamsten Internet...

Anonymer Nutzer 02. Feb 2018

ich kann beide schilderungen gut nachvollziehen, sogar aus dem geschäftsumfeld, wer öfter...



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