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Netzentgelte: Verfassungsgericht lässt Telekommunikationsgesetz ändern

Wenn Netzentgelte für Zugangsleistungen nachträglich als zu niedrig eingestuft werden, muss der Netzbetreiber sie zurückfordern können. Darum lässt das Bundesverfassungsgericht jetzt das Telekommunikationsgesetz (TKG) ändern.
/ Achim Sawall
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Bundesverfassungsgericht (Bild: Bundesverfassungsgericht/bild_raum stephan baumann, Karlsruhe)
Bundesverfassungsgericht Bild: Bundesverfassungsgericht/bild_raum stephan baumann, Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsposition von Telekommunikationsnetzbetreibern gestärkt, die mit den von der Bundesnetzagentur festgelegten Nutzungsentgelten für ihr Netz unzufrieden sind. Das gab das Gericht am 16. Dezember 2016 bekannt(öffnet im neuen Fenster). Der Beschluss(öffnet im neuen Fenster) ist vom 22. November 2016. Der Gesetzgeber muss das Telekommunikationsgesetz erneut anpassen.

Wenn die Bundesnetzagentur die Entgelte in niedrigerer Höhe genehmigt als vom regulierten Unternehmen beantragt, kann die Firma Verpflichtungsklage auf Genehmigung eines höheren Entgelts erheben. Für die bereits erbrachten Zugangsleistungen nutzt ein Klageerfolg dem regulierten Unternehmen allerdings nur dann, wenn das Verwaltungsgericht die Bundesnetzagentur zur rückwirkenden Genehmigung höherer Entgelte verpflichtet. Hat die Genehmigung keine Rückwirkung, kann das regulierte Unternehmen von den zugangsberechtigten Wettbewerbern die höheren Entgelte für bereits erbrachte Zugangsleistungen nicht nachfordern.

Regelung nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Paragraf 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz den Rechtsschutz regulierter marktmächtiger Telekommunikationsunternehmen gegen vermeintlich zu niedrig genehmigte Entgelte für Zugangsleistungen einschränkt. Die Vorschrift sei zwar ursprünglich verfassungsgemäß gewesen. Inzwischen sei die Regelung jedoch nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie die Möglichkeit der Rückwirkung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt pauschal ausschließt, wenn vorher keine einstweilige Anordnung ergangen ist.

Die Richter geben dem Gesetzgeber bis Ende Juli 2018 Zeit, das Telekommunikationsgesetz nachzubessern.

Telekom-Sprecher Andreas Middel sagte Golem.de auf Anfrage: "Grundsätzlich begrüßen wir die Entscheidung, weil das Bundesverfassungsgericht die Asymmetrie im Rechtsschutz der regulierten Unternehmen feststellt und die Rückwirkungssperre für verfassungswidrig erklärt. Mit Blick auf die schnelllebigen Telekommunikationsmärkte und die Marktteilnehmer erscheint uns der Zeitraum für die Fortgeltung der bestehenden Regelungen verhältnismäßig lange" In diesen Märkten herrsche intensiver Wettbewerb, so dass es auch keiner Nachfolgeregelung bedürfe.


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