NetzDG-Reform: Ermittler fordern noch mehr Daten von sozialen Netzwerken
Im Großen und Ganzen sind sich zwölf Sachverständige einig gewesen: Die geplante Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ist ein wichtiger Schritt, um Hass und Hetze im Internet besser zu bekämpfen. Vor allem die Vertreter der kommunalen Verbände erhoffen sich nach der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke davon einen besseren Schutz von Politikern auf lokaler Ebene. Doch im Detail sehen die Experten viel Änderungsbedarf. Während die geplante Meldepflicht offensichtlich strafbarer Beiträge manchen zu weit geht, wünschen sich die polizeilichen Ermittler über IP-Adressen und Portnummern hinaus sogar noch weitere Daten.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Februar 2020 beschlossen . Im März haben die Fraktionen von Union und SPD einen wortgleichen Entwurf in den Bundestag eingebracht (PDF), der am 12. März in erster Lesung diskutiert wurde . Noch vor der Sommerpause wollen die Fraktionen von Union und SPD das Gesetz beschließen.
Meldepflicht stark umstritten
Am stärksten umstritten in der Debatte ist weiterhin die geplante Pflicht zur Herausgabe von Nutzerdaten wie IP-Adressen oder Portnummern bei der Veröffentlichung strafbarer Inhalte auf Plattformen wie Facebook oder Twitter. Hier obliegt es alleine den Anbietern, über die Weitergabe der Daten zu entscheiden. Selbst wenn Behörden zu dem Schluss kämen, dass ein Inhalt doch nicht strafbar sei, würden sie sofort über die Daten verfügen. Daher könnten jährlich die Daten von einer Million Postings beim Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet werden, sagte Henning Lesch vom IT-Branchenverband Eco. Der Verband sieht darin einen "Systembruch" .
Der Jura-Professor Matthias Bäcker von der Universität Mainz schlägt daher ein zweistufiges Verfahren vor, um die Daten abzurufen. Dabei sollen die Netzwerke zunächst den Inhalt melden. Erst wenn das BKA diesen in einer ersten Einschätzung als strafbar einstuft, sollten die Anbieter dann die übrigen Daten melden.
Doppeltes Quick Freeze
Damit diese dann nicht schon wieder gelöscht sind, brachten mehrere Sachverständige das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren ins Spiel. Dabei sollen die Anbieter die Verbindungsdaten vorläufig speichern und erst nach Aufforderung durch die Behörden herausgeben. Auch ein doppeltes "Quick Freeze" ist im Gespräch. Denn die IP-Adressen der sozialen Netzwerke nützen den Ermittlern wenig, wenn die Telekommunikationsprovider diese nicht ebenfalls speichern und einem Anschluss zuordnen können.
Oberstaatsanwalt Markus Hartmann von der Zentral-und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) hält solch ein doppeltes Quick-Freeze-Verfahren für "umsetzbar" , wenn das gesamte Verfahren "komplett durchdigitalisiert wird" . Das sei ein tragbarer Preis für die Ermittlungen. Noch weitere Daten wünscht sich Oberstaatsanwalt Klaus-Dieter Hartleb, seit einigen Monaten der erste Hate-Speech-Beauftragte Bayerns. Seiner Ansicht nach sollten auch die URL sowie die ID des Beitrags und ein sekundengenauer Zeitstempel mitgeliefert werden. Ohne weitere Daten wie Bestandsdaten sei eine effiziente Strafverfolgung nicht zu machen, sagte Oberstaatsanwalt Andreas May von der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Frankfurt am Main.
Grundproblem bleibt ungelöst
Das Grundproblem der Ermittler dürfte allerdings auch die Reform des NetzDG nicht beseitigen. Denn die großen Netzwerke wie Youtube, Twitter oder Facebook weigern sich in vielen Fällen, die Daten der Nutzer herauszugeben. Dabei berufen sie sich unter anderem darauf, dass die Daten nicht in Deutschland oder der EU gespeichert werden, so dass ein förmliches Rechtshilfeersuchen in den USA beantragt werden muss. Laut Hartmann sind die Ermittler in 98 Prozent der Fälle auf die Auskünfte der Netzwerke angewiesen.
Während von Google sehr viele Anfragen beantwortet worden seien, sei dies bei Facebook nur gelegentlich der Fall gewesen. Rein statistisch sei nur jedes 20. Ersuchen von den Betreibern beantwortet worden. Das liege nicht an dem Unwillen der Anbieter, sondern am Speicherort der Daten. Daher würden die Ermittlungen oft "vor die Wand laufen" , weil die Verdächtigen nicht ermittelt werden könnten, sagte Hartmann. Er befürchte daher, dass die Reform "eine Flut von Vorgängen, aber nur ein Rinnsal an Verurteilungen mit sich bringen wird" .
Marktortprinzip statt Herkunftslandprinzip
Also mögliche Lösung des Problems schlug Hartmann vor, bei den Pflichten zur Beauskunftung das sogenannte Marktortprinzip und nicht das Herkunftslandprinzip anzuwenden. Das würde bedeuten, dass ein Unternehmen wie Facebook in diesen Fällen die deutschen Gesetze anwenden müsse, obwohl es seinen europäischen Firmensitz in Irland hat. Doch nach Ansicht von Juristen verstößt die jetzige Fassung des NetzDG bereits gegen das Herkunftslandprinzip der europäischen E-Commerce-Richtlinie. Künftig sollen Videodienste wie Youtube sich ohnehin stärker an diesem Prinzip orientieren und nicht mehr alle Auflagen des NetzDG erfüllen müssen .
Neben Hartmann forderte auch Josephine Ballon von der Organisation Hate Aid eine Stärkung des Marktortprinzips bei der Regulierung von Internetdiensten. Ballon räumte jedoch ein, dass die Pläne der EU-Kommission für ein Digitale-Dienste-Gesetz das Herkunftslandprinzip sogar noch stärken könnten, "was natürlich sehr schade ist" . Henning Lesch vom Verband Eco verwies jedoch darauf, dass die Bestrebungen auf EU-Ebene derzeit eher in die entgegengesetzte Richtung liefen. Hartmann hofft daher auf eine Übereinkunft zwischen der EU und den USA auf Basis des US-amerikanischen Cloud Act, "weil wir ohne direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Daten der Provider unabhängig von ihrem physischen Speicherort in vielen Fällen nicht weiterkommen" .
Billigung von angedrohten Strafttaten strafbar
Kritik aus den Reihen der Experten gab es zudem an mehreren Verschärfungen des Strafgesetzbuches (StGB), durch die Hasskriminalität im Internet stärker bekämpft werden soll. So ist künftig bereits strafbar, eine nur angedrohte strafbare Handlung im Internet zu billigen. Bislang ist das nur bei erfolgten oder versuchten Straftaten der Fall. Nach Ansicht Stefan Conens vom Deutschen Anwaltverein geht dieser Paragraf in Richtung eines Gesinnungsstrafrechts. Conen verwies in seiner Stellungnahme (PDF)(öffnet im neuen Fenster) darauf, dass es bereits mehrere andere Paragrafen gebe, die beispielsweise die öffentliche Aufforderung zu Straftaten oder die Verherrlichung von Gewalt unter Strafe stellten.
Der Strafrechts-Professor Armin Engländer von der Uni München sieht dies ähnlich. Schon ein Facebook-Like könne die Billigung einer Straftat darstellen. "Aber auch wenn man die Problematik der 'Likes' einmal zurückstellt, dürfte es Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten schon unter Kapazitätsgesichtspunkten ganz erhebliche Probleme bereiten, auch nur ansatzweise sämtliche Postings zu verfolgen, die nach dem Entwurf künftig unter Paragraf 140 StGB fallen sollen" , heißt es in seiner Stellungnahme (PDF)(öffnet im neuen Fenster) .
Umstritten ist auch der geplante Paragraf 214, der bereits die Androhung einer Straftat "gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert" unter Strafe stellt. Der Spruch "Ich weiß, wo Dein Auto steht" , würde nach Ansicht Engländers schon strafbar sein. Der intendierte Schutz des individuellen Rechtsfriedens werde damit "weit überdehnt" .
Kritik an Herausgabe von Passwörtern
Die umstrittene Herausgabepflicht für Passwörter und andere Zugangsdaten spielte in der Debatte nur eine untergeordnete Rolle. Dies dürfte auch daran liegen, dass diese Gesetzesänderung im Grunde keinen Bezug zur Reform des NetzDG hat. Der Verband Eco verwies jedoch darauf, dass von der Regelung nicht nur die großen Netzwerke, sondern 2,3 Millionen Anbieter in Deutschland betroffen seien. Zudem erlaube die Kenntnis der Passwörter die Übernahme der virtuellen Identität von Nutzern. Nach Ansicht Leschs sollte sich die Vorgabe für die Passwortherausgabe daher an der Online-Durchsuchung orientieren, wie sie in Paragraf 100b der Strafprozessordnung(öffnet im neuen Fenster) (StPO) geregelt ist.
Zum Bedauern der Opposition war der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber nicht als Sachverständiger geladen. Kelber hatte die Pläne der Regierung bereits im Januar in einer Stellungnahme kritisiert . Die Frage, wie das BKA mit den Daten umgehen soll, ist weiterhin strittig. So hatte auch der Bundesrat in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Gesetz (PDF) gefordert, die Aufgaben des BKA als Zentralstelle präzisier zu fassen. Nach Darstellung von BKA-Vizepräsident Jürgen Peter trägt seine Behörde den Anforderungen des Datenschutzes "in vollem Umfang Rechnung" . Das sei in Paragraf 18 des BKA-Gesetzes geregelt.
Was darf das BKA?
Die Behörde müsse auf Basis der Nutzerdaten möglichst schnell einen Gerichtsstand feststellen, damit die Fälle in den Bundesländern weiterbearbeitet werden könnten. Sollten bei der ersten Bearbeitung der Daten anhand von Namen "Kreuztreffer" erzielt werden, würden die Daten weiter genutzt. "Völlig irrelevante Vorgänge" würden jedoch keiner weiteren Verarbeitung unterzogen, sagte Peter. Allerdings könnten derzeit noch nicht alle praktischen Fragen des Workflows beantwortet werden. Zum Abschluss der Anhörung lud Peter die Abgeordneten des Ausschusses ein, sich die bereits vorbereiteten Prozessschritte für das neue Verfahren an Ort und Stelle im BKA vorführen zu lassen.
Ein Vorschlag, der beim stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Heribert Hirte auf Zustimmung stieß. "Der technische Sachverstand bei manchen in dieser Sache ist ein Teil des Problems" , sagte der CDU-Politiker.
Sämtliche Stellungnahmen der Sachverständigen finden sich auf der Seite des Justizausschusses(öffnet im neuen Fenster) .
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