NetzDG: Google und Meta wollen vollen Sieg vor Gericht
Zwar haben Google und Facebook vor Gericht weitgehend Recht bekommen. Doch das reicht den IT-Konzernen im Streit um das NetzDG offenbar nicht.

Der Streit über das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) geht juristisch in die nächste Runde. Google und der Mutterkonzern von Facebook, Meta, haben beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster Beschwerde gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln von Anfang März eingelegt. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin gingen die Beschwerden am Dienstag und Mittwoch ein.
Es geht dabei um die Frage, ob die Netzplattformen im großen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt (BKA) liefern müssen. Das Verwaltungsgericht Köln sah im Kampf gegen Straftaten und Hassrede im Internet Verstöße gegen das EU-Recht.
Unterlegen waren Google und Meta in der Frage, ob die Betreiber sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden können, auf Antrag betroffener Nutzer ihre Löschentscheidungen zu überprüfen. Das OVG in Münster muss jetzt klären, ob die Entscheidung aus Köln rechtens ist.
Urteil schon unmittelbar wirksam
Ob die unterlegene Bundesrepublik gegen diese Entscheidungen Beschwerde einlegt, ist noch offen. Die Frist ist noch nicht abgelaufen. Nach der Niederlage vor Gericht wollte das Bundesjustizministerium prüfen, ob es gegen das Urteil vorgehen wird.
Die Nichtanwendbarkeit der Vorgaben begründete das Gericht mit dem sogenannten Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie. Dieses Prinzip bedeutet, dass europaweit tätige Firmen laut der Richtlinie eigentlich nur solche Gesetze einhalten müssen, die an ihrem europäischen Hauptsitz, beispielsweise in Irland, gültig sind.
Ein Gerichtssprecher hatte Golem.de auf Anfrage mitgeteilt: "Der Beschluss ist unmittelbar wirksam." Die Kammer habe entschieden, dass Google und Meta die Vorgaben bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht einhalten müssten.
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Okay. Ich will wieder von unterschiedlichen Tatbeständen reden statt allgemein von...