Netzausbau: Deutsche Glasfaser gibt im Streit um Mindestvertragslaufzeit nach
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat im Rechtsstreit um die Laufzeit von Glasfaserverträgen einen Erfolg gegen die Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH erzielt(öffnet im neuen Fenster). Die Deutsche Glasfaser erkannte den Klageanspruch der Verbraucherschützer vollumfänglich an, woraufhin das Landgericht Bochum am 15. Mai 2026 ein Anerkenntnisurteil erließ (Az. I-16 O 34/26).
Demnach darf das Telekommunikationsunternehmen gegenüber Kunden nicht mehr behaupten, dass die vertragliche Mindestlaufzeit erst mit der technischen Freischaltung oder der Aktivierung des Anschlusses beginne. Für den Start der Vertragslaufzeit ist stattdessen der rechtliche Vertragsschluss entscheidend. Dieser erfolgt in der Regel, sobald Verbraucher die Auftragsbestätigung erhalten.
Aussagen zur Vertragsdauer jetzt verboten
Das Gericht untersagte dem Anbieter spezifische Aussagen zur Vertragsdauer. Die Deutsche Glasfaser darf nicht mehr angeben, die Laufzeit starte erst mit der Freischaltung. Zudem ist die Behauptung verboten, eine vorzeitige Kündigung sei aus systemtechnischen Gründen nicht möglich. Die Verbraucherzentrale mahnte das Unternehmen im Februar 2026 ab, nachdem ein konkreter Fall von massiven Verzögerungen bekannt geworden war.
Ein Kunde bestellte bereits im Oktober 2021 einen Glasfaseranschluss, der jedoch erst fast vier Jahre später technisch aktiviert wurde. Während dieser Wartezeit scheiterte der Betroffene mit dem Versuch, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Der Anbieter wies Kündigungen trotz der langen Verzögerungen beim Ausbau zurück und band Kunden an langfristige Verträge, obwohl diese den Anschluss nicht nutzen konnten. Da das Unternehmen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, folgte die Klage in Bochum.
Urteil setzt Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um
Das Anerkenntnis erfolgte vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25). Dieser hatte bereits klargestellt, dass die nach dem Telekommunikationsgesetz zulässige Mindestvertragslaufzeit an den rechtlichen Vertragsschluss gekoppelt ist und nicht durch eine spätere technische Bereitstellung des Anschlusses hinausgeschoben werden darf.
Sie darf nicht durch eine spätere tatsächliche Bereitstellung des Anschlusses nach hinten verschoben werden. Die Verbraucherzentrale wies die Deutsche Glasfaser nach eigenen Angaben lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehrfach auf erhebliche rechtliche Bedenken bezüglich der angewandten Vertragslaufzeiten hin. Das neue Anerkenntnisurteil verdeutlicht erneut, dass eine Verschiebung der gesetzlichen Fristen durch verzögerte technische Aktivierungen auf dem Glasfasermarkt unzulässig ist.
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