Nebenkosten: Regierung will Kabelnetz schneller aus Mietvertrag lösen

Das Bundeswirtschafts- und das Bundesverkehrsministerium wollen die umstrittene Abschaffung der Umlagefähigkeit der Kosten des Kabelfernsehens über die Mietnebenkosten noch verschärfen. Das geht aus dem am Mittwochabend vorgelegten Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts mit 465 Seiten hervor(öffnet im neuen Fenster) , das die Übergangsfrist zur Abschaffung von fünf auf zwei Jahre reduziert.
Am meisten profitiert davon die Deutsche Telekom, an der der Bund, inklusive des Anteils der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), noch rund 32 Prozent der Anteile hält. Negativ betroffen sind die Kabelnetzbetreiber, allen voran der Marktführer Vodafone Deutschland oder der zweitgrößte Akteur, Tele Columbus. Aber auch die Immobilienbranche sowie Stadtnetzbetreiber positionierten sich dagegen. Dabei bleibt die simple Tatsache bestehen, dass viele Mieter bisher für ungenutzte Kabel-TV-Anschlüsse zahlen. Eine Kündigung des Zugangs, der über die Nebenkostenabrechnung bezahlt wird, ist den Mietern ohne gleichzeitige Kündigung des Mietvertrages verwehrt. Dagegen wird eingewendet, dass bei einer Abschaffung die Kosten für das Kabelnetz für alle steigen würden.
"Um einen echten Schub für den Glasfaserausbau zu geben, machen wir uns für eine Modernisierung der Umlagefähigkeit im Sinne einer 'Umlagefähigkeit 2.0' stark und haben dazu auch einen konkreten Vorschlag gemacht, der leider nicht berücksichtigt wurde" , sagte Stephan Albers, Chef des Bundesverbands Breitbandkommunikation(öffnet im neuen Fenster) . Die Umlagefähigkeit soll demnach nur im Falle neuer Investitionen in Glasfasernetze bis in die Gebäude und Wohnungen gelten. Dabei soll die Umlage nur für einen Zeitraum von sieben Jahren bestehen bleiben, was dem Wert der Investitionen in die neue Glasfaserinfrastruktur Rechnung trage.
Im Gesetzentwurf enthalten ist nun auch eine veränderte Regelung für die Laufzeit von Telekommunikationsverträgen. Grundsätzlich soll die auch bisher maximal mögliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten zwar beibehalten werden, gleichzeitig werden die Anbieter allerdings verpflichtet, für jeden Einzeltarif auch einen 12-Monatsvertrag vorzuhalten, dessen Preis den eines 24-Monats-Vertrags im Monatsdurchschnitt nicht um mehr als 25 Prozent übersteigen darf.
Ziel der Bundesregierung ist eine Behandlung im Bundeskabinett am 16. Dezember 2020.



