Nahbereich: Bundesnetzagentur verschärft Vorgaben für Vectoring

Die alternativen Betreiber haben sich erfolgreich beschwert. Die Bundesnetzagentur hat der Telekom aufgegeben, ihre Vectoring-Musterverträge zu ändern.

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Netzausbau der Telekom
Netzausbau der Telekom (Bild: Deutsche Telekom)

Die Bundesnetzagentur macht strengere Vorgaben für die Musterverträge der Deutschen Telekom zum Vectoring für Konkurrenten. "Wir haben festgestellt, dass die von der Telekom vorgelegten Regelungen in einigen wichtigen Punkten einer Überarbeitung bedürfen", sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur am 31. März 2017. In den sogenannten Standardangeboten der Telekom werden die technischen, betrieblichen und rechtlichen Details des Einsatzes von Vectoring im Nahbereich geregelt.

Geändert werden müssen die Bedingungen für die Kündigung der für VDSL genutzten Teilnehmeranschlussleitung (TAL) an den Hauptverteilern und die Migration auf andere Vorleistungsprodukte. Zudem seien "die Ausgestaltung des virtuell entbündelten Zugangsproduktes (VULA) sowie die finanzielle Kompensation der Wettbewerber, wenn sie keinen Zugang zur entbündelten TAL mehr erhalten können, zu überarbeiten". Die Telekom muss ihre Standardangebote nun innerhalb von drei Wochen ändern und erneut zur Prüfung vorlegen.

Was an den Verträgen kritsiert wurde

Golem.de hat die Deutsche Telekom und die Wettbewerberverbände angefragt, um welche Vertragspassagen es konkret geht und wo die Probleme lagen. Auch wenn ein Bitstrom-Zugang ein sinnvolles Angebot für bestimmte Marktteilnehmer darstellen möge, stelle dieses für den Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) auch weiterhin keine gleichwertige Alternative zum physikalischen Zugang zur TAL, der letzten Meile, dar und könne den direkten Zugang zur TAL nicht ersetzen, kommentierte Breko-Geschäftsführer Stephan Albers zuvor auf Anfrage von Golem.de. Die lange Frist von 15 Werktagen, die die Behörde der Telekom zur Bereitstellung eines Layer-2-Zugangs zugesteht, sei problematisch. Beim Zugang zur TAL liegt die Frist bei lediglich fünf Werktagen. Der Schadenersatz, den die Telekom bei Überschreitung der Frist leisten muss, sei so niedrig, das kaum Anreize für eine schnellere Bereitstellung gesetzt würden.

Die von der Bundesnetzagentur am 1. September 2016 getroffene Vectoring-II-Entscheidung räumt der Telekom weitreichende Rechte zum Vectoring-Ausbau aller Kabelverzweiger am Straßenrand in Nahbereichen innerhalb einer Entfernung von etwa 550 Metern um den Hauptverteiler (HVt) ein.

Danach kann die Telekom den TAL-Zugang in der unmittelbaren Umgebung ihrer Hauptverteiler verweigern, falls sie dort ihre Anschlüsse mit der VDSL2-Vectoring-Technologie erschließt. Sie muss dann jedoch dem Konkurrenten Ersatzprodukte anbieten, die von diesen aber als nicht gleichwertig kritisiert werden.

Ein alternativer Betreiber kann nur dann in einem Nahbereich auf die "letzte Meile" zugreifen, wenn dieser sich in einem Gebiet bisher bei der DSL-Erschließung flächendeckender als die Telekom engagiert hat.

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