Nach Gerichtserfolg: Axel Springer droht Youtuber mit eigener Klage
Auf in die nächste Runde: Ermuntert von seinem jüngsten juristischen Erfolg vor dem Hamburger Landgericht hat der Axel-Springer-Verlag den Youtuber Tobias Richter ein weiteres Mal aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und darin zu versichern, keine Umgehungsanleitung mehr für die Werbeblockersperre auf Bild.de zu veröffentlichen. Andernfalls werde der Verlag "umgehend die Hauptsacheklage" erheben, heißt es in einem Brief an Richter, der Golem.de vorliegt.
Richter war im Oktober von Springers Kanzlei Lubberger Lehment abgemahnt worden, weil er ein entsprechendes Video auf seinem Youtube-Kanal Tobis Tricks(öffnet im neuen Fenster) veröffentlicht hatte. Zwar entfernte Richter das Video umgehend, jedoch weigerte er sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Stattdessen startete er eine Crowdfunding-Kampagne, um eine sogenannte negative Feststellungsklage gegen Bild.de anzustrengen. Damit sollte gerichtlich festgestellt werden, dass er mit seiner Umgehungsanleitung nicht gegen das Urheberrecht verstoßen habe.
Springer setzt offenbar auf das Landgericht Hamburg
Diese Klage sei nun nicht mehr erforderlich, schreiben die Springer-Anwälte. Offenbar wollen sie die Gunst der Stunde nutzen und selbst vor das Hamburger Landgericht ziehen, wo zuletzt in einem ähnlichen Fall in ihrem Sinne entschieden worden war. Vor einer Woche hatte das Gericht nach einer mehrstündigen Verhandlung seine Auffassung bestätigt, wonach es sich bei der Adblockersperre auf Bild.de um eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz urheberrechtlich geschützter Inhalte handelt. Laut Paragraf 95a des Urheberrechtsschutzgesetzes(öffnet im neuen Fenster) ist es untersagt, solche Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen.
Auf Basis dieses Paragrafen hatten die Hamburger Richter Ende Oktober eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber des Werbeblockers Adblock Plus, die Kölner Eyeo GmbH, erlassen. In deren Adblock-Plus-Forum waren kurz nach Einführung der Werbeblockersperre Mitte Oktober Filterbefehle gepostet worden, mit denen sich die Sperre umgehen ließ. Diese mussten wieder gelöscht werden.
Niederlage in Stuttgart
Wie sehr solche Entscheidungen vom Gerichtsstandort abhängen, zeigen drei Verfahren des Springer-Verlags gegen die Adblocker Adshield, Adblock und Blockr. Während das Landgericht Frankfurt am Main im November einstweilige Verfügungen gegen Adshield und Adblock erließ, wies das Landgericht Stuttgart am Donnerstag einen entsprechenden Antrag gegen Blockr zurück. "Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt, nach welcher der Contentblocker Blockr wettbewerbsrechtlich entgegen der Argumentation der Kanzlei Lubberger Lehment nicht zu beanstanden ist", teilte die Kanzlei LHR mit. Diese Entscheidung hatte sich bereits nach der mündlichen Verhandlung angedeutet. LHR vertritt sowohl die Programmierer von Blockr als auch Tobias Richter.
Nach Angaben der Website Mobile Geeks(öffnet im neuen Fenster) waren die Frankfurter Richter hingegen der Auffassung, dass es sich bei dem Adblocker Adblock um einen Wettbewerber von Welt.de handelt. Das Blockieren der Werbeanzeigen sei objektiv allein darauf gerichtet, den Wettbewerber zu benachteiligen, um im Gegenzug das eigene Angebot zu fördern. Dieses Angebot bestehe in einem kostenpflichtigen Platz in der sogenannten Whitelist. Das Landgericht Frankfurt konnte die Angaben auf Anfrage von Golem.de bislang nicht bestätigen.
Es ist daher gut möglich, dass der Springer-Verlag in Hamburg wieder Erfolg mit seiner Klage hat. Das wird sich vor allem nach der Veröffentlichung der Urteilsbegründung im Fall Eyeo zeigen. Richter will die 7.000 Euro, die er mit seiner Crowdfunding-Kampagne erzielte, für den nun anstehenden Prozess verwenden.
Nachtrag vom 11. Dezember 2015, 23:15 Uhr
Die Kanzlei LHR veröffentlichte am Freitag die vollständige Urteilsbegründung des Landgerichts Stuttgart(öffnet im neuen Fenster). Darin weist das Gericht die Auffassung der Springer-Anwälte zurück, wonach Adblocker eine gezielte und unlautere Behinderung von Online-Medien darstellen. Zwar könne die App durchaus als Wettbewerber von Welt.de betrachtet werden, da sich beide Produkte an die Internetnutzer und potenzielle Werbekunden richteten.
Dem Gericht zufolge greift die Adblocker-Software aber nicht unmittelbar in das Angebot von Welt.de und dessen Gestaltung ein. Anders als von Springer dargelegt, werde eine Internetseite nicht als Ganzes heruntergeladen und dargestellt. Der Nutzer habe "technisch bedingt im Internet die Möglichkeit, selbst in seiner Sphäre – durch seinen Browser – zu entscheiden, welche Inhalte einer Internetseite er dargestellt haben möchte und welche nicht", heißt es in der Begründung. Diese technische Möglichkeit werden von dem Adblocker lediglich erleichtert.
Zudem sei der Verlag nicht gezwungen, "den Einsatz von Werbeblockern hinzunehmen und Nutzern, die Werbeblocker einsetzen, ihre Internetseiten kostenlos zur Verfügung zu stellen". Das Argument, wonach dadurch Werbeeinnahmen verloren gingen, greife dabei zu kurz. "Ein bestimmtes Geschäftsmodell als solches ist wettbewerbsrechtlich nicht geschützt", schreibt das Gericht. Es liege am Verlag selbst, die Besucher der Internetseite davon zu überzeugen, "dass es sich lohnt, für die zur Verfügung gestellten Inhalte entweder Werbung in Kauf zu nehmen [...] oder für die Inhalte ohne Werbung zu bezahlen".
Nach Ansicht der Springer-Anwälte rechtfertigt die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher hingegen keinen unmittelbaren Eingriff in Medienangebote. "Kein Nutzer habe einen Anspruch darauf, redaktionelle Inhalte des streitgegenständlichen Angebots ohne die Werbefinanzierung zu nutzen,"gibt das Gericht deren Position wieder.
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