Nach BGH-Urteil: Eventim will an Gebühr für Onlineticket festhalten

Wer sich bei CTS Eventim gekaufte Tickets selbst ausdruckt, muss möglicherweise weiterhin eine Servicegebühr an den Kartenverkäufer entrichten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor einigen Tagen gegen Eventim entschieden . Demnach darf der Kartenverkäufer vom Käufer keine Gebühr von 2,50 Euro erheben, wenn dieser sich das Ticket selbst ausdruckt. Allerdings habe das Gericht erklärt, "dass eine Anpassung dieser Gebühr durchaus zulässig sein kann" , sagt Eventim. Der Kartenverkäufer will diese Möglichkeit ausschöpfen und eine geringere Gebühr erheben, wenn Kunden sich ihre Tickets selbst ausdrucken. Bis zu einer Entscheidung wolle Eventim das schriftliche Urteil des BGH abwarten, das noch nicht vorliegt.
Das Urteil geht auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zurück. Sie hatte gegen das Entgelt bereits erfolgreich vor dem Landgericht Bremen geklagt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bestätigte im Jahr 2017 die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung von Eventim zurück. Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz ebenfalls zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Revision von Eventim zurückgewiesen.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen war sich Eventim noch sicher gewesen, dass "es vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben wird" - diese Auffassung hat sich nicht bestätigt. Auch die vom Oberlandesgericht Bremen bemängelte Bearbeitungsgebühr für einen Premiumversand wurde kassiert. Eventim verlangte für diese Lieferung 29,90 Euro und verschickte die Tickets dann in einem unversicherten Briefumschlag. Beim Vorverkauf für die AC/DC-Welttournee 2015 konnten Kunden Tickets ausschließlich im Premiumversand erwerben.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer solle Eventim die Gebühren für Ticketdirect an die Kunden zurückzahlen. Falls das unterbleibe, kündigte die Verbraucherzentrale an, Gewinnabschöpfungsansprüche in Betracht zu ziehen, damit die Entgelte nicht bei Eventim verbleiben.