Nach anderthalb Jahren: Regierung prüft Auslieferungsgründe für Snowden

Müsste Edward Snowden bei einer Einreise nach Deutschland in die USA ausgeliefert werden? Die Bundesregierung kann nun endlich die konkreten Vorwürfe gegen den Whistleblower prüfen.

Artikel veröffentlicht am ,
Videobefragung Edward Snowdens durch den Europarat
Videobefragung Edward Snowdens durch den Europarat (Bild: Europarat/Screenshot: Golem.de)

Fast anderthalb Jahren nach ersten Enthüllungen Edward Snowdens liegen deutschen Behörden nun die konkreten Vorwürfe der USA gegen den Whistleblower vor. Die Bundesregierung bestätigte am Freitag in Berlin, dass beim Bundesamt für Justiz die Antwort der US-Regierung auf eine entsprechende Anfrage eingegangen sei. Diese werde nun "sorgfältig" geprüft. Details könnten zum derzeitigen Zeitpunkt nicht genannt werden. Die Vorwürfe spielen eine wichtige Rolle in der Frage, ob Snowden bei einer Einreise nach Deutschland in die USA ausgeliefert werden müsste. Wegen der Weitergabe tausender streng geheimer NSA-Dokumente werden ihm Diebstahl von Regierungseigentum, widerrechtliche Weitergabe geheimer Informationen sowie Spionage vorgeworfen.

Bei der Entscheidung über eine Auslieferung spielt eine wichtige Rolle, ob die Vorwürfe der US-Justiz gegen Snowden als politische Straftat zu werten sind. Nach Artikel 4 des Auslieferungsvertrages zwischen Deutschland und den USA würde in diesem Fall ein Auslieferungshindernis vorliegen. Um dies zu prüfen, hatte die Bundesregierung "ergänzende Anfragen" an das US-Justizministerium zu dem Festnahmeersuchen der USA vom 3. Juli 2013 gerichtet. Dies hatte die Bundesregierung Anfang Juni dem NSA-Untersuchungsausschuss mitgeteilt. Demnach dauerte es weitere vier Monate, bis die Antwort nun vorlag.

Ausschreibung zur Festnahme möglich

Möglicherweise könnte die Prüfung aber auch zur Folge haben, dass Snowden nun durch das Bundeskriminalamt (BKA) zur Festnahme in Deutschland ausgeschrieben wird. Denn bislang ist darauf verzichtet worden, eine solche Entscheidung nach Paragraf 15 des BKA-Gesetzes nur auf Basis des Festnahmeersuchens zu treffen. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Vernehmung Snowdens in Deutschland durch den Ausschuss nahezu ausgeschlossen. Bislang lehnt die Bundesregierung eine Einreise Snowdens aber auch deswegen ab, um die Beziehungen zu den USA nicht zu belasten.

In ihrem damaligen Schreiben an den Ausschuss hatte die Bundesregierung bereits betont, dass der Begriff der politischen Straftat in dem Auslieferungsvertrag und im Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nicht definiert sei. "Die Einordnung als politische Straftat hängt damit maßgeblich von den geschilderten Tatumständen und den in Rede stehenden Straftatbeständen ab. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch in Deutschland Straftatbestände bestehen, die den Verrat legaler oder illegaler Staatsgeheimnisse unter Strafe stellen", schrieb die Regierung weiter. Es ist davon auszugehen, dass die US-Behörden diese Problematik bei der Formulierung ihrer Begründung berücksichtigt haben dürften.

Illegale Staatsgeheimnisse sind nicht geschützt

Gerade was den Umgang mit dem Verrat illegaler Staatsgeheimnisse betrifft, besitzt Deutschland jedoch eine unrühmliche Vergangenheit. So wurden in der Weimarer Republik die Journalisten Walter Kreiser und Carl von Ossietzky verurteilt, weil sie den illegalen Aufbau einer Luftwaffe in der Zeitschrift die Weltbühne angeprangert hatten. Vor diesem Hintergrund sind Tatsachen, "die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ... verstoßen", laut Paragraf 93 der Strafgesetzbuchs in der Bundesrepublik keine Staatsgeheimnisse.

Auch Snowden begründete seine Enthüllungen damit, dass die US-Geheimdienste gegen die Verfassung verstoßen hätten. Ein US-Bundesrichter unterstützte Ende 2013 diese Auffassung.

Sollten deutsche Dienste nicht auf dem Boden der Rechtsordnung agieren, wie es mehrere Verfassungsrechtler zuletzt behaupteten, wären diese Aktivitäten damit nicht durch den Begriff des Staatsgeheimnisses gedeckt. Die Weitergabe solcher illegaler Staatsgeheimnisse ist laut Paragraf 97a StGB nur dann strafbar, wenn sie "einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner" mitgeteilt werden. Im Falle der irrigen Annahme eines illegalen Staatsgeheimnisses droht dann eine Strafe, wenn vor der Veröffentlichung beispielsweise "kein Mitglied des Bundestags um Abhilfe angerufen" wurde.

NSA-Ausschuss will Schreiben nicht sehen

Sollte die Regierung auf Basis des vorgelegten Schreibens entscheiden, dass Snowden ausgeliefert werden müsste, dürfte die Opposition sich die Begründung sehr genau ansehen. Das Grünen-Ausschussmitglied Hans-Christian Ströbele scheiterte am Donnerstag nach eigenen Angaben jedoch mit dem Antrag, dass die Regierung den Abgeordneten das US-Schreiben vorlegen solle. Bislang geht Ströbele davon aus, dass keine ausreichenden Gründe für eine Auslieferung vorliegen. Sollte sich dies bestätigen, dürfte das der Klage der Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht starken Auftrieb verleihen. Grüne und Linke wollen damit erzwingen, dass die Regierung dem Ausschuss die gesetzlich vorgeschriebene Amtshilfe leistet und Snowden eine Zeugenvernehmung in Deutschland ermöglicht.

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KritikerKritiker 09. Nov 2014

Search Algorithmen?

The_Soap92 20. Okt 2014

Nein, wir haben KEINE Verfassung. Das Grundgesetz ist nur wie es heisst: Ein...

Komischer_Phreak 20. Okt 2014

Gut möglich, das tun ja scheinbar einige hier. Das Niveau der Gespräche deutet...

Komischer_Phreak 20. Okt 2014

Ihr geht mir mit eurem Hurra-Patriotismus ,dem blinden Hinterherlaufen ursächlich...



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