Mobilfunk: Mobilcom-Debitel darf Gebühr für Nichtnutzung nicht behalten
Mobilcom-Debitel hatte 420.000 Euro mit einer AGB-Klausel verdient, nach der Kunden inaktiver Mobilfunkverträge 5 Euro Strafe zahlen müssen. Das Geld muss die Firma jetzt abführen.

Der Mobilfunkprovider Mobilcom-Debitel muss Einnahmen aus einer Gebühr für das Nichtbenutzen eines Vertrages an den Staat abführen. Das berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband über ein von ihm erstrittenes Urteil des Landgerichts Kiel (PDF). Mobilcom-Debitel hatte Kunden von Vario 50 und Vario 50 SMS T-Mobile laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Gebühr von 4,95 Euro im Monat berechnet, wenn sie den Vertrag in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht nutzten.
Das Landgericht Kiel urteilte, dass das Unternehmen die mit der unrechtmäßigen Gebühr erzielten Gewinne in Höhe von rund 420.000 Euro mit Zinsen an die Staatskasse abführen muss. Vorausgegangen war bereits im Juli 2012 ein Unterlassungsurteil zu dieser AGB-Klausel. Mobilcom-Debitel hat auf Anfrage von Golem.de das Urteil nicht kommentiert. Das Schlussurteil des Landgerichts Kiel vom 14. Juni 2017 (Aktenzeichen 4 O 95/13) ist noch nicht rechtskräftig. Mobilcom-Debitel kann Berufung einlegen. Das Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kiel vom Januar ist rechtskräftig.
Wer kriegt den Profit?
"Wir haben mit diesem Verfahren dafür gesorgt, dass Mobilcom-Debitel seine Unrechtsgewinne nicht einfach behalten darf", sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent bei der Verbraucherzentrale. Vor Gericht war die Höhe der abzuführenden Gewinne strittig gewesen. Allerdings kann es dem geschädigten Verbraucher egal sein, ob sein Geld bei Mobilcom-Debitel oder beim Staat ankommt.
Die Verbraucherzentrale tritt dafür ein, dass bei höheren Schäden der Verbraucher sein Geld zurückerhält. Hierfür fordert der VZBV die Einführung einer Musterfeststellungsklage, die Rückzahlungen an Verbraucher erleichtern würde. "Ein Gesetzentwurf liegt seit 2016 vor und muss in der kommenden Legislaturperiode endlich umgesetzt werden", sagte Roland Stuhr, Referent im Team Recht und Handel der Verbraucherzentrale.
So abgeschöpfte Unrechtsgewinne sollten zudem zur Förderung des Verbraucherschutzes verwendet werden. Denn Gewinnabschöpfungsverfahren könnten sehr teuer sein. "Die abgeschöpften Gewinne, die Verbraucher ja zu Unrecht zahlen mussten, sollten deshalb auch zur Finanzierung neuer Verfahren verwendet werden", forderte Stuhr.
Nachtrag vom 19. Juli 2017, 15:03 Uhr
Das Unternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, sagte Firmensprecher Christoph Stanek Golem.de auf Anfrage. Es handelte sich laut Stanek "damals um ein Bundle-Angebot mit einem stark subventionierten, hochwertigen Handy, kombiniert mit einem Tarif, der für damalige Verhältnisse eine niedrige monatliche Grundgebühr hatte. Diese Gebühr sollte verhindern, dass Verbraucher den Vertrag nur abschließen, um das Handy günstig zu bekommen, den Tarif dann aber nicht nutzen." Dann wäre das Angebot bei weitem nicht kostendeckend gewesen.
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Nicht doch, anderswo wird das Geld doch viel dringender benötigt.... Der Kunde hat es ja...
Wegelagertum steht auch nicht im Artikel.... ;-)
Ich kann aus dem Artikel leider niht genau ableiten, ob das nun allgemein gilt, oder nur...