Mobilfunk: Kunden müssen Minus in Prepaid-Verträgen nicht bezahlen

Einige Mobilfunkprovider erlauben bei Prepaid-Verträgen ein Minus auf dem Kundenkonto. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 16. April 2013 berichtete(öffnet im neuen Fenster) , wurden entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen durch die Landgerichte München I (12 O 16908/12) und Frankfurt am Main (2-24 O 231/12) jedoch für unwirksam erklärt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen b2c.de, den Betreiber von discotel.de und die Simply Communication mit der Marke Simplytel.de geklagt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, eine Revision ist noch möglich.
Volle Kostenkontrolle
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter fanden die Verbraucherschützer einen Absatz, wonach ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen Simplytel und Discotel stellten die Landgerichte München I und Frankfurt am Main fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Gerade für Kinder und Jugendliche wählen Eltern oft Prepaid-Verträge, um eine Kontrolle über die Mobilfunkausgaben zu haben.
Solche Klauseln der Mobilfunkprovider seien "mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren" , so die Richter in München. Kunden müssten "weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast" rechnen. Sie dürften vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben. Unzulässig sind nach dem Urteil auch Klauseln, die eine Sperre wegen Zahlungsverzugs ermöglichen.