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Mobilcom-Debitel: Mobilfunkverträge dürfen nicht mehr als zwei Jahre laufen

Wer bisher bei Mobilcom-Debitel vor Ablauf eines Zweijahresvertrags verlängert hat, erhielt den neuen Vertrag zusätzlich zum alten dazu. Die Laufzeit lag dadurch bei über zwei Jahren, weswegen die Verbraucherschutzzentrale vor dem Landgericht Kiel geklagt hat – erfolgreich.
/ Tobias Költzsch
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Wer einen Mobilfunkvertrag mit mehr als zwei Jahren Laufzeit hat, kann diesen kurzfristig kündigen. (Bild: Pixabay)
Wer einen Mobilfunkvertrag mit mehr als zwei Jahren Laufzeit hat, kann diesen kurzfristig kündigen. Bild: Pixabay / Pixabay-Lizenz

Mobilfunkverträge dürfen in Deutschland keine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben. Mobilcom-Debitel hat jedoch durch Vertragsverlängerungen derartige Verträge aufgesetzt. Diese sind rechtswidrig, wie der Anbieter vor dem Landgericht Köln durch eine Anerkennung der Klageforderung anerkannt hat.

Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale Schleswig-Holstein(öffnet im neuen Fenster) . Hintergrund der Klage ist der Umstand, dass Vertragskunden bei Mobilcom-Debitel ihren Zweijahresvertrag bereits vor dessen Ablauf verlängern können – meist ist der Grund dafür der Wunsch nach einem neuen Smartphone.

Anstatt jedoch den alten Vertrag durch einen neuen mit zweijähriger Laufzeit zu ersetzen, hat Mobilcom-Debitel den neuen Vertrag auf die Laufzeit des alten addiert. Die entsprechende Klausel im Vertrag lautete: "Der Teilnehmer und die Mobilcom-Debitel GmbH vereinbaren eine Laufzeit von weiteren 24 Kalendermonaten beginnend frühestens mit dem Ablauf des bestehenden Vertragsverhältnisses."

Mobilcom-Debitel gibt vor Gericht nach

Entsprechend hat der neue Vertrag eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren, was in Deutschland rechtswidrig ist. Bereits im Jahr 2018 hatte die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein Mobilcom-Debitel deswegen abgemahnt. Der Anbieter wollte allerdings keine Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Nach Einreichung der Klage hat Mobilcom-Debitel diese nun anerkannt. Das bedeutet, dass das Unternehmen die Vorwürfe akzeptiert und es keiner weiteren Beweisführung bedarf.

Vertragskunden, die die Klausel in ihrem Vertrag stehen haben, können diesen der Verbraucherzentrale zufolge kurzfristig kündigen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist unwirksam. Nicht betroffen davon ist allerdings ein möglicher Kaufvertrag eines neuen Smartphones, der separat abgeschlossen wird.


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