Mitbestimmung: Gericht entscheidet über ChatGPT-Nutzung im Betrieb

Ein Unternehmen hatte ChatGPT als freiwilliges Werkzeug zur Unterstützung der Arbeit eingeführt, was dem Betriebsrat nicht gefiel. Er verlangte ein Verbot des Chatbots und die Entfernung von Anleitungen und Hinweisen aus dem Intranet. Die Mitarbeiter sollten laut Anweisung des Unternehmens nur eigene, private Accounts bei OpenAI anlegen, auf die der Arbeitgeber keinen Zugriff hat.
Der Konzernbetriebsrat forderte erfolglos die Entfernung von Handbüchern und Richtlinien zur Nutzung aus dem Intranet sowie ein Verbot der Nutzung von ChatGPT für die Mitarbeiter. Der Beschluss vom 16.1.2024 (Az. 24 BVGa 1/24) (öffnet im neuen Fenster) beantwortet einige Fragen zur Mitbestimmung bei der Einführung generativer KI im Betrieb.
Gericht verneint Mitbestimmungsrechte
Das Arbeitsgericht Hamburg wies das Begehren des Konzernbetriebsrats zurück. Es sah die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten an, da der Arbeitgeber lediglich ein neues Arbeitsmittel unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung gestellt habe. Auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG(öffnet im neuen Fenster) verneinte das Gericht, da ChatGPT nicht auf den Computersystemen des Arbeitgebers installiert wurde und dieser keine Meldung über die Nutzung durch die Arbeitnehmer erhalte.
Experten sehen die Auffassung des Gerichts jedoch kritisch, wie ein Beitrag auf der Website des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte(öffnet im neuen Fenster) zeigt. Sie argumentieren, dass der Arbeitgeber primär nicht die Art und Weise der Arbeitserbringung regele, sondern die Nutzung einer privaten Software für betriebliche Zwecke. Dadurch werde das Privateigentum der Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation eingebunden und der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG(öffnet im neuen Fenster) eröffnet.
Unabhängig davon bestehe eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG(öffnet im neuen Fenster) , wenn er den Mitarbeitern die Nutzung generativer KI in eigener Regie freistelle. Bei konkreten Vorgaben zur Nutzung, die über das Arbeitsverhalten hinausgehen, sei das Gremium immer in der Mitbestimmung.
Weitergehende Rechte des Betriebsrats bestünden den Experten nach zudem, wenn der Arbeitgeber ChatGPT Enterprise nutzen und den Mitarbeitern zur Verfügung stellen wolle. Diese Version biete Analysedaten zur Nutzung, womit eine technische Einrichtung zur Überwachung von Leistung und Verhalten der Mitarbeiter vorläge.



