Mispel-Regulierung: Deutliche Erleichterungen für bidirektionales Laden
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Die Bundesnetzagentur hat die seit Langem erwartete Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (Mispel) beschlossen. "Sie wird unzählige große und kleine Stromspeicher sowie Ladepunkte für das Stromsystem aktivieren. Damit können Millionen von engagierten Haushalten zu aktiven Gestaltern der Energiewende werden", sagte der Präsident der Regulierungsbehörde, Klaus Müller, laut Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026(öffnet im neuen Fenster).
Laut Müller wurden die Regelungen nochmals angepasst, "um für Ladepunkte die Vereinfachungen und Pauschalisierungen noch besser zu erschließen". Deutschland könne damit zu einem Vorreiter beim bidirektionalen Laden werden.
Keine separaten Zähler erforderlich
Besondere Vorteile soll es für die E-Mobilität geben. "Niemand verliert seine Förderung, nur weil der Akku im E-Auto auch Netzstrom gesehen hat", heißt es in einem Hintergrundpapier(öffnet im neuen Fenster) (PDF). Die Förderung nach dem Erneuerbare Energiengesetz (EEG) werde auch für den "zwischengespeicherten" Solarstrom gezahlt, wenn er über den bidirektionalen Ladepunkt ins Netz gespeist werde.
Zusätzliche Zähler für E-Autos seien nicht erforderlich. Jedes bidirektionale E-Auto könne an jedem beliebigen Bidi-Ladepunkt in den Markt integriert werden. Stationäre Speicher und bidirektionale Ladepunkte würden "so weit wie möglich gleichgestellt".
Bei bidirektionalen Ladepunkten entfallen demnach die Umlagen und Netzentgelte für die Rückspeisung ins Netz. Auf den Netzbezug für den Fahrstrom der E-Autos müssen die Kosten hingegen gezahlt werden.
Abgrenzungsoption erfordert separate Zähler
Eine zentrale Vorgabe lautet künftig: "Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können flexibel agieren und gleichzeitig Marktpreis- und Eigenverbrauchsoptimierung betreiben ohne die gesetzlich vorgegebenen Förderungen zu verlieren." Dadurch kann sowohl der eigene Strom vom Dach als auch günstiger Strom aus dem Netz genutzt werden, um Speicher zu laden.
Aus der bisherigen Ausschließlichkeitsoption wird eine sogenannte Abgrenzungsoption(öffnet im neuen Fenster)(PDF). Dazu ist erforderlich, dass Stromverbrauch und -erzeugung über einen separaten Zähler alle 15 Minuten gemessen werden. "Dadurch wird jede kWh genau erfasst. Die Abgrenzungsoption gilt für Anlagen aller Art und Größe", schreibt die Bundesnetzagentur in einem Hintergrundpapier(öffnet im neuen Fenster) (PDF).
Die EEG-Förderung bleibe erhalten und werde auch für den "zwischengespeicherten" Solarstrom gezahlt. Für die Rückspeisung von "zwischengespeichertem" Netzstrom würden Umlageprivilegien angerechnet: "In Höhe der Rückspeisung müssen keine Umlagen für die Stromlieferung gezahlt werden. Für Stromspeicher können zudem Speicherverluste angerechnet werden, soweit sie mit der Rückspeisung zusammenhängen."
Für kleinere Photovoltaik-Anlagen mit einer Peakleistung unter 30 kW ist eine Pauschaloption(öffnet im neuen Fenster) (PDF) vorgesehen.
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