Minderungsrecht: Weiter kein echter Anspruch bei zu niedriger Datenrate

Die neuen Verbraucherrechte im Telekommunikationsgesetz (TKG) zu nicht erreichten Datenraten haben für den Anwender praktisch kaum einen Nutzen, weil es keine Regelung für den Preisnachlass oder das Sonderkündigungsrecht gibt. Die Sprecherin der Bundesnetzagentur, Marta Mituta, sagte Golem.de auf Anfrage: "Das Ergebnisprotokoll der Messungen enthält die Aussage, ob eine vertragskonforme Leistung vorliegt oder nicht. Eine Aussage zur Höhe des Minderungsanspruchs enthält das Messprotokoll nicht."
Die Höhe sei vom Verbraucher im Dialog mit dem Anbieter für den konkreten Einzelfall zu klären. Eine gesetzliche Befugnis, Berechnungsmethoden für die Bestimmung der Minderungshöhe festzulegen, besitze die Bundesnetzagentur laut Mituta nicht.
"Im Übrigen setzt die Bundesnetzagentur keine Sonderkündigungs-, Minderungsrechte oder Geldansprüche durch. Diese Aufgabe obliegt den Zivilgerichten. Bei der Durchsetzung ihrer Rechte können sich Verbraucherinnen und Verbraucher von den Verbraucherzentralen oder von einer Rechtsanwältin oder von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen" , sagte Mituta.
Auch das Ergebnis der Schlichtung ist nicht bindend
Als günstige und schnelle Alternative zu einem Gerichtsprozess bestehe die Möglichkeit, bei der Bundesnetzagentur eine Schlichtung zu beantragen(öffnet im neuen Fenster) . "Die Schlichtungsstelle kann ebenfalls keine Forderungen durchsetzen. Sie kann aber einen Schlichtungsvorschlag entwickeln, der auf einen Kompromiss abzielt" , erklärte Mituta. Erst wenn die ersten Betroffenen vor Gericht gezogen sind, dürften die Verbraucherrechte durchgesetzt werden.
Golem.de hatte berichtete , dass 1&1 einem Kunden, der statt 16 MBit/s nur maximal eine Datenübertragungsrate von 4,5 MBit/s erhält, einen Rabatt von 6 Euro angeboten hatte. Der Internetzugang der United-Internet-Marke 1&1 kostet 34,95 Euro im Monat. Alternativ wurde ihm die Sonderkündigung vorgeschlagen.



