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Mietwohnungen: Regierung prüft Anspruch auf Einbau von Klimaanlagen

Die Hitzewellen haben die Nachfrage nach Klimaanlagen steigen lassen. Im Gegensatz zu Eigentümern haben Mieter es mit der Installation schwerer.
/ Friedhelm Greis
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Mieter haben bislang keinen Anspruch auf bauliche Veränderungen für eine Klimaanlage. (Bild: Christof Stache/Getty Images)
Mieter haben bislang keinen Anspruch auf bauliche Veränderungen für eine Klimaanlage. Bild: Christof Stache/Getty Images
Inhalt
  1. Mietwohnungen: Regierung prüft Anspruch auf Einbau von Klimaanlagen
  2. Nicht alle Maßnahmen bei Mietern erlaubt

Bei Außentemperaturen von 40 Grad und mehr haben sich in diesem Sommer viele Wohnungen auf unerträgliche Weise aufgeheizt. In rund 60 Prozent der Wohnungen registrierten vernetzte Thermostate mehr als 30 Grad. Doch wer durch eine Klimaanlage Abhilfe schaffen will, ist rechtlich teilweise eingeschränkt. Das Bundesjustizministerium will nun prüfen, ob Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation erhalten sollen.

Der flächendeckende Einbau von Klimaanlagen ist in Ländern wie Deutschland umstritten(öffnet im neuen Fenster). Kritiker verweisen auf den hohen Strombedarf, umweltschädliche Kältemittel und die Tatsache, dass die Anlagen die Umgebung erwärmen. Auf der anderen Seite zeigen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine Übersterblichkeit von 11.900 Menschen(öffnet im neuen Fenster) in diesem Sommer. Die Hälfte davon war älter als 85 Jahre.

Grundsatzurteil des BGH

Was Wohnungseigentümer betrifft, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2026, "dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann". Das bedeutet, dass die anderen Eigentümer die Geräuschentwicklung eines Klimakompressors akzeptieren müssen. Bei einem sogenannten Split-Gerät befindet sich der Kompressor außen, während der Wärmetauscher innerhalb der Wohnung steht.

Die BGH-Richter räumten in ihrem Urteil(öffnet im neuen Fenster) (PDF) ein, dass der Einbau einer Klimaanlage nicht zu den privilegierten Baumaßnahmen wie die Installation einer Wallbox zähle. Das bedeute jedoch nicht, dass eine Klimaanlage nicht auch gegen den Willen eines Miteigentümers gerichtlich durchgesetzt werden könne.

Kein Gesetzgebungsbedarf bei WEGs

Denn der Einbau ist dem BGH zufolge nur dann zu untersagen, wenn es zu einer Beeinträchtigung der anderen Eigentümer kommt. Zudem sei die Einwilligung nur bei einer baulichen Veränderung wie einem Fassadendurchbruch erforderlich. Dem Urteil zufolge müssen die Geräte auf jeden Fall die Lärmschutzvorgaben der Technischen Anleitung (TA) Lärm(öffnet im neuen Fenster) berücksichtigen. Diese sieht in reinen Wohngebieten einen Geräuschpegel von 50 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht vor.

Aufgrund des Urteils sieht das Justizministerium keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Anders sieht es im Fall von Mietwohnungen aus. Das Ministerium verweist auf Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs(öffnet im neuen Fenster) (BGB), wonach eine Wohnung "dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen" ist. "Im Einzelfall kann die Bewohnbarkeit einer Wohnung – beispielsweise aufgrund unzureichenden Hitzeschutzes – beeinträchtigt sein", schreibt das Ministerium auf Anfrage von Golem.


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