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Nicht alle Maßnahmen bei Mietern erlaubt

Mietern könne dann das Recht auf eine Mangelbeseitigung oder eine Mietminderung zustehen, was in Streitfällen gerichtlich durchgesetzt werden müsse. Allerdings habe sich im Gegensatz zu zulässigen Mindesttemperaturen bei Höchsttemperaturen noch keine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet. Das könnte bedeuten, dass Vermieter ihre Wohnung nicht nur mit einer Heizung für den Winter, sondern auch mit einer Klimaanlage für den Sommer ausstatten müssen. Die Kosten dafür könnten auf die Miete umgelegt werden, wobei der Strom vom Mieter selbst bezahlt werden müsste.

Darüber hinaus könnten Mieter laut Ministerium selbst "Maßnahmen zur Regulierung der Raumtemperatur" ergreifen. Allerdings sei nur bei mobilen Klimaanlagen oder Ventilatoren keine Genehmigung des Vermieters erforderlich. Dem Berliner Mieterverein zufolge(öffnet im neuen Fenster) kann es jedoch Ärger beim Einsatz von Monoblockgeräten geben. Diese erreichten oft Lautstärken von 50 bis 63 dB(A).

Worin Regierung und Mieterverein jedoch übereinstimmen: Sind bauliche Maßnahmen wie bei Klimasplitgeräten erforderlich, ist auf jeden Fall eine Genehmigung erforderlich. Bei ungenehmigter Installation drohen laut Mieterverein Abmahnung oder Klage auf Rückbau, möglicherweise fristlose Kündigung oder möglicherweise Schadenersatz und Nutzungsentschädigung. Daher untersuche das Ministerium, "ob weitergehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Mietrecht besteht".

Möglich wäre eine solche Anpassung über Paragraf 554 BGB(öffnet im neuen Fenster), der einen Anspruch auf bauliche Veränderungen für die Installation von Wallboxen oder Steckersolargeräten regelt. Eine solche Änderung wäre auf jeden Fall einfacher, als Klimaschutzmaßnahmen zu beschließen, die langfristig die Erderwärmung dämpfen könnten.


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