Miete statt Kauf: Onlinehändler lockte Kunden in eine Vertragsfalle
Niederlage vor Gericht: Der Onlineshop Turbado muss darauf hinweisen, wenn er Geräte vermietet. Alles sollte nach einem Kauf aussehen.

Der Onlinehändler Turbado hat vor Gericht verloren: Das Landgericht Berlin hat Turbado untersagt, Smartphones, Tablets und Konsolen anzubieten, ohne darüber zu informieren, dass die Geräte nur vermietet werden. Verbraucherbeschwerden aus der Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) wiesen auf den Missstand hin.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte daraufhin gegen das in der Slowakei ansässige Unternehmen geklagt. "Turbado hatte es offensichtlich darauf angelegt, Kunden über den Vertragscharakter zu täuschen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim VZBV.
"Statt ein Smartphone günstig zu kaufen, schlossen die Verbraucherinnen und Verbraucher unbemerkt einen teuren Mietvertrag ab. Es ist gut, dass das Landgericht Berlin dieser Vertragsfalle einen Riegel vorschiebt und Verbraucher vor dieser Abzock-Masche schützt."
Kunden sollten glauben, die Geräte günstig kaufen zu können
Turbado hatte auf seiner Webseite Smartphones, Tablets und Konsolen als vermeintliche Schnäppchen angeboten. Werbung und Bestellvorgang erweckten den Eindruck, Kunden könnten die Geräte günstig kaufen. Tatsächlich wurden sie nur zur Miete angeboten.
Der "zu zahlende Betrag" war nicht der Kaufpreis, sondern die Mietsicherheit. Diese sollte mit dem "nach aktueller Staffel" geschuldeten Mietzins verrechnet werden. Dass es sich tatsächlich um Mietverträge handelte, ging lediglich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor.
Der VZBV hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher in die Irre zu führen und den Mietcharakter des Angebots systematisch zu verschleiern. Das sah auch das Landgericht Berlin so. Onlineanbieter seien gesetzlich verpflichtet, in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften des Angebots zu informieren.
Turbado wollte sich mit mangelnden Sprachkenntnissen herausreden
Bei Turbado bleibe der Mietcharakter des Angebots dagegen selbst während des Bestellvorgangs verschleiert. Das Geschäftsmodell lebe davon, von Kunden nicht als Miete erkannt zu werden. Zudem seien die Gesamtvertragskosten intransparent. Das Gericht urteilte: "Es handelt sich schlicht um eine Vertragsfalle." (Az. 15 O 107/18)
Für das Gericht war es dabei unerheblich, dass die deutsche Webseite des Unternehmens von der Turbado.de GmbH und nicht von der beklagten Turbado.eu Ltd. betrieben wird. Letztere und deren Geschäftsführer seien auch für den Wettbewerbsverstoß der für den deutschen Vertrieb eingesetzten Firma verantwortlich. Der Geschäftsführer hatte sich vergeblich damit herauszureden versucht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe mit der Gestaltung der Webseite nichts zu tun.
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Da gilt exakt das Selbe wie in jeder Literatur: Gibt es eine Quellenangabe? Wenn nein...
Nun heißt es bei denen, man könne den Vorteil ihres Geschäftsmodelles nutzen und das...
Diverse andere Leute haben hier ja schon zitiert: Also nein. So funktioniert es nicht.
Wobei es bei dem Urteil vorrangig um die wettbewerbsrechtliche Seite des Ganzen ging...