Die Anwender: Am 1. Juli morgens muss alles fertig sein
Für manchen Kassensystem-Verantwortlichen wird sich der Feierabend am 30. Juni dennoch hinauszögern. Am nächsten Morgen, einem Mittwoch, müssen die Systeme in allen Supermärkten, Geschäften und Restaurants umgestellt sein und gleich bei den ersten Kunden den korrekten Mehrwertsteuersatz ausweisen und berechnen. Wer mit seinem System Probleme hat, wird es wahrscheinlich mit überlasteten Hotlines der Softwarefirmen zu tun bekommen. "Wegen technischer Probleme geschlossen" - ein solches Schild könnte am 1. Juli an einigen Ladentüren hängen.
Die Unternehmen lassen sich zu ihrer Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung wenig entlocken. Aldi Nord und Aldi Süd teilten Golem.de Mitte Juni auf Anfrage mit: "Wir prüfen [...] die Details sowie die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der geringeren Mehrwertsteuersätze noch." Weiter möchte man sich nicht äußern. Anfang Juni hatten sie die Bemühungen der Bundesregierung, die Verbraucher zu unterstützen, aber zumindest begrüßt.
Auch bei C&A ist man noch nicht bereit, Einzelheiten zu kommunizieren. "Wir werden die Mehrwertsteuersenkung in vollem Umfang an unsere Kundinnen und Kunden weitergeben, damit sie von dieser Initiative profitieren können. Die organisatorische Umsetzung wird im Augenblick noch geklärt. Daher können wir Ihnen noch keine weiteren Details nennen", antwortete eine Sprecherin auf Nachfrage von Golem.de.
Die Antworten zeigen, dass auch für große Ketten im Einzelhandel zum Halbzeitpunkt zwischen Ankündigung und Stichtag noch nicht feststand, wie die Umstellung organisatorisch zu lösen ist. Und das, obwohl dort der einfachste Fall von Leistungserfüllung, Rechnungserstellung und Bezahlung innerhalb weniger Minuten stattfindet.
Millionen neue Preisschilder
Es gibt noch einen weiteren Punkt: Machen alle Einzelhändler mit, müssen sie in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli bundesweit Millionen Preisschilder austauschen. Ein durchschnittlich großer Supermarkt hat schon etwa 15.000 Preisschilder an den Regalen, ein richtig großer kommt auch mal auf 40.000. Bei der Wiederanhebung über Silvester und Neujahr, sollte sie denn zu diesem Zeitpunkt kommen, gibt es durch die Feiertage dafür wenigstens ein bisschen mehr Zeit.
Das Austauschen der Preisschilder würde sich durch einen rechtlich problemlosen allgemeinen Rabatt auf die Endrechnung vermeiden lassen. Das würde aber auch bedeuten, dass auf den Preisschildern höhere Werte zu lesen wären, als das Produkt eigentlich kostet. Preisvergleiche wären somit schwierig.
Entscheidend ist das Versanddatum
Bei allem Vorbereitungsaufwand: Der Vorteil des stationären Einzelhandels ist, dass Kauf, Rechnung und Bezahlen quasi gleichzeitig erfolgen. Im Online-Handel ist das komplizierter. Hier können zwischen Bestellung, Rechnungserstellung, Bezahlung und Versand nicht nur mehrere Tage liegen.
Was also, wenn jemand am 28. Juni zu 19 Prozent Mehrwertsteuer etwas bestellt, das Produkt aber erst am 2. Juli, also nach Inkrafttreten der Senkung, verschickt wird? Dann muss er nur 16 Prozent bezahlen, denn ausschlaggebend für den geltenden Mehrwertsteuersatz einer Sendung ist der Zeitpunkt der Erfüllung - und nicht der Bestellung oder Rechnungsstellung. Auch sind Anzahlungen oder Vorauszahlungen und deren Eingangsdaten für den Satz der Mehrwertsteuer nicht relevant. Die Leistung gilt als erfüllt, sobald die Ware in den Versand gegeben wurde.
Verzögert sich der Versand um einen Tag, muss die Rechnung daher gegebenenfalls einen anderen Mehrwertsteuersatz aufweisen. Ob auch der Bruttopreis geändert wird - damit verbunden wäre dann eine Korrektur der Abbuchung, eine Rückzahlung oder Gutschrift -, ist dem Versender überlassen. Bleibt der Bruttopreis gleich, zahlen Mehrwertsteuerabzugsberechtigte, also Firmen oder Freiberufler, bei Anschaffungen für ihre unternehmerische Tätigkeit allerdings drauf, denn sie können ja nur den verringerten Satz geltend machen.
Umtausch inklusive Mehrwertsteuersatztausch
Auch bei einem Umtausch kommt es auf die Lieferdaten an. Denn dann wird die ursprüngliche Leistungs- oder Warenübergabe rückgängig gemacht, dazu wird eine Lieferung mit neuem Datum durchgeführt. Dieses neue Erfüllungsdatum - das Versanddatum, falls die Wahre nicht direkt übergeben wird - ist für die Wahl des Mehrwertsteuersatzes ausschlaggebend.
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Noch einmal und zum mitschreiben das, was ich in mehreren Fachforen dazu fand: Die...
Ja und wenn die dann nicht zu 19% zurückehren sondern erhöhen oder so dann darfst du...
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