Milliardenklage: Anwalt rät Kim Dotcom zu Klage gegen US-Regierung
Der Sharehoster-Betreiber Kim Dotcom alias Schmitz hält wegen der Schließung von Megaupload durch das FBI eine Klage für möglich. Dotcom erklärte bei Twitter(öffnet im neuen Fenster) : "Ein Anwalt meint: Wir können die US-Regierung und die MPAA wegen der Zerstörung unseres Unternehmens auf Schadensersatz in Höhe von 2,6 Milliarden US-Dollar verklagen." Die Motion Picture Association of America (MPAA) ist eine Organisation der US-amerikanischen Filmindustrie.
Bei der spektakulären Durchsuchungsaktion seiner gemieteten Villa in Neuseeland im Januar 2012 durch Einsatzkommandos und die Polizei wurden Dotcom und vier seiner Mitarbeiter verhaftet. Die USA fordert seine Auslieferung. Der Sharehoster Megaupload wurde wegen Vorwürfen auf Urheberrechtsverletzungen offline genommen. Dotcom ist auf Kaution frei.
Wie die Zeitung New Zealand Herald(öffnet im neuen Fenster) am 24. November 2012 berichtet, gab es 2010 eine Durchsuchungsaktion gegen Ninjavideo wegen 39 illegaler Filmkopien, die bei Megaupload gespeichert waren. Dotcoms Team hatte dabei mit den US-Behörden kooperiert. Laut Dotcom habe das US-Ministerium für Innere Sicherheit ihn aufgefordert, die Filmdateien aufzubewahren. Doch das FBI warf Dotcom bei der Durchsuchung 2012 vor, dass er die Filme nicht gelöscht habe, was die Unterstützung von Urheberrechtsverletzungen belege.
Den Managern der in der Anklageschrift als "Mega Conspiracy" bezeichneten Plattform Megaupload wird vorgeworfen, eine weltweite kriminelle Organisation betrieben zu haben, deren Mitglieder Urheberrechtsverstöße und Geldwäsche in massivem Ausmaß begangen hätten. Seit 2005 soll Megaupload.com genutzt worden sein, um absichtlich Millionen von urheberrechtsverletzenden Kopien von Filmen, Fernsehserien, Musiktiteln, E-Books, Bildern, Computerspielen und anderer Software zu verbreiten.
Doch das Landgericht Frankfurt hatte im Mai 2012 ein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem Sharehoster abgelehnt. Das Gericht beschloss (Aktenzeichen 5/28 Qs 15/12), dass das Rechtshilfeersuchen der USA abgelehnt werden muss, weil nach deutschem Recht nicht eindeutig eine Urheberrechtsverletzung vorläge. Allenfalls eine Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung könnte angenommen werden.
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