Medienstaatsvertrag: Droht wirklich das Ende des Urheberrechts?

Dürfen Suchmaschinen wie Google Verlagsinhalte künftig komplett ausblenden, wenn deren Nutzung nach dem Leistungsschutzrecht lizenzpflichtig ist? Ein Passus in der Begründung des Medienstaatsvertrags versetzt die VG Media in Alarmstimmung.

Eine Analyse von veröffentlicht am
Was darf Google nach dem neuen Medienstaatsvertrag?
Was darf Google nach dem neuen Medienstaatsvertrag? (Bild: Arnd Wiegmann/Reuters)

Droht durch den neuen Medienstaatsvertrag tatsächlich das Ende des Urheberrechts, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung spekulierte oder steckt hinter den Warnungen nur viel Lärm um nichts? In einem Brandbrief an die Ministerpräsidenten der Länder beklagt die Verwertungsgesellschaft (VG) Media, dass künftig die Durchsetzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten "praktisch unmöglich" werden könnte. Hintergrund der Aufregung ist eine Passage in der Begründung zum Medienstaatsvertrag, wonach sogenannte Intermediäre bestimmte Angebote nicht anzeigen müssen, wenn diese nicht "vergütungsfrei" angezeigt werden können oder dürfen.

Inhalt:
  1. Medienstaatsvertrag: Droht wirklich das Ende des Urheberrechts?
  2. Diskriminierung ist Folge des Leistungsschutzrechtes

Generell schreibt der im Dezember 2019 beschlossene Vertrag (PDF) in Paragraf 94 vor: "Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Medienintermediäre journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren." Eine solche Diskriminierung durch Intermediäre wie Google oder Facebook liegt nach Paragraf 93 vor, wenn "ohne sachlich gerechtfertigten Grund" von bestimmten Auswahl- und Darstellungskriterien "zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen wird oder diese Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern".

"Auslistung und Schlechterstellung denkbar"

In einem noch nicht beschlossenen Entwurf für die Begründung des Medienstaatsvertrags heißt es dazu: "Ein sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist das rechtstreue Verhalten eines Medienintermediärs. Werden z. B. in den Suchergebnissen bestimmte Ergebnisse nicht angezeigt, weil der Intermediär dies aufgrund urheber- bzw. leistungsschutzrechtlicher Regelungen nicht vergütungsfrei anzeigen darf oder kann, ist dies ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Absatzes 2."

In dem Schreiben der VG Media, das Golem.de vorliegt, wird daraus geschlossen, "dass journalistisch-redaktionelle Angebote, ob Inhalte der Sendeunternehmen oder der Presseverleger, von Intermediären wie Google oder Facebook u.a. bei der Anzeige von Suchmaschinen und News-Aggregatoren, diskriminiert werden dürfen". Eine Auslistung oder Schlechterstellung der Inhalte auf den Plattformen sei denkbar.

Doch sind diese Befürchtungen berechtigt? Könnte ein solcher Passus tatsächlich dazu führen, dass ein marktbeherrschender Anbieter wie Google bestimmte Medien komplett auslistet? Im Grunde nicht. Das wäre möglicherweise dann möglich, wenn das europäische Leistungsschutzrecht, wie ursprünglich geplant, nicht die Online-Nutzung, sondern die digitale Nutzung von Medieninhalten lizenzpflichtig gemacht hätte. In diesem Fall hätte schon die Indexierung der Inhalte kostenpflichtig sein können und nicht nur deren teilweise Darstellung im Netz.

Ranking-Kriterien sind erlaubt

Doch selbst das neue Leistungsschutzrecht soll nach einem Vorschlag der Bundesregierung die kostenlose Darstellung von Überschriften erlauben. Aus diesem Grund wäre es sachlich sicher nicht gerechtfertigt, solche Angebote komplett auszulisten.

Anders sieht es jedoch mit der möglichen Schlechterstellung von Inhalten aus. Hier könnte Google argumentieren, dass solch kurze Suchergebnisse für die Nutzer weniger aussagekräftig sind. "Gerade bei relativ detaillierten Suchen oder mehreren Suchbegriffen kann nur ein Snippet den Nutzern die Informationen vermitteln, die sie für die Relevanzprüfung benötigen", heißt es in einer Stellungnahme (PDF) zum Diskussionsvorschlag der Regierung.

Allerdings hat das Unternehmen schon 2015 im kartellrechtlichen Streit um das deutsche Leistungsschutzrecht nach Angaben des Bundeskartellamts (PDF) erklärt, "das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Snippets sei kein Faktor, der vom Algorithmus der Websuche bei der Ermittlung des Rankings berücksichtigt werde".

Lediglich auf Google News werde bei solchen Webseiten, "die als Erstes von mehreren Artikeln zum gleichen Thema erscheinen, nach Möglichkeit ein Suchergebnis mit Snippet für den obersten Platz bevorzugt, weil dies dem Suchnutzer bei der Orientierung helfe; ein Verlust von Besucherverkehr sei hier wahrscheinlich". Das Bundeskartellamt sah "angesichts des engen Wirkungbereichs der Ausnahme" damals keinen Anlass, deswegen tätig zu werden.

Allerdings ist in der Begründung des Medienstaatsvertrags von einem schlechteren Ranking gar nicht die Rede. Jedoch ist davon auszugehen, dass solche Suchergebnisse, die nur aus der Überschrift bestehen, von den Nutzern weniger geklickt werden.

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Diskriminierung ist Folge des Leistungsschutzrechtes 
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ImBackAlive 18. Mär 2020

Mal abgesehen davon, dass du falsch zitierst: Was willst du uns damit sagen? Dass die ÖR...

BoMbY 09. Mär 2020

Spätestens das Bundesverfassungsgericht würde relativ sicher einem Zwang zu einer...

vvwolf 08. Mär 2020

Erschreckend, sowas. Enteignet Google, gebt alles dem Axel-Springer-Verlag!

Anonymer Nutzer 07. Mär 2020

Was ändert es wenn Google hin und wieder ein paar 100 Mio Strafe zahlen muss? Das ist...



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