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Man-in-the-Middle: Bank haftet nicht bei Hack mit Smart-TAN-Plus-Verfahren

Wer beim Onlinebanking Opfer einer Man-in-the-Middle-Attacke wird und das Smart-TAN-Plus-Verfahren einsetzte, bekommt den Schaden nicht von der Bank erstattet. Das hat das Landgericht Darmstadt entschieden.
/ Achim Sawall
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Onlinebanking sollte mit Smart-TAN-Plus eigentlich sicher sein. (Bild: BB Bank)
Onlinebanking sollte mit Smart-TAN-Plus eigentlich sicher sein. Bild: BB Bank

Eine Bank haftet nicht bei manipulierten Überweisungen, wenn das Smart-TAN-Plus-Verfahren eingesetzt wurde. Über ein aktuelles Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2014 zu dieser Frage ( Aktenzeichen: 28 O 36/14(öffnet im neuen Fenster) ) berichtet der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler in seinem Blog(öffnet im neuen Fenster) . Bei dem Smart-TAN-Plus-Verfahren werden die Transaktionsnummern (TAN) über ein spezielles externes Kartenlesegerät generiert.

Das Smart-TAN-Plus-Verfahren biete laut einem Sachverständigen eine ausreichende Systemsicherheit, um einen "Vertrauenstatbestand zu begründen" . Aus technischer Sicht sei es nach derzeitigem Stand so gut wie ausgeschlossen, dass bei Verwendung dieses Verfahrens tatsächlich erfolgte Online-Überweisungen nicht von dem Bankkunden selbst vorgenommen wurden. Soweit Manipulationsmöglichkeiten in Betracht kämen, könne "die Ausführung des manipulierten Zahlungsvorganges durch Kontrolle der auf dem Display des TAN-Generators angezeigten Überweisungsdaten vermieden werden" .

Die Klägerin könne daher von der Bank weder die Erstattung des Schadens in Höhe von 18.500 Euro noch der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562 Euro verlangen.

Die Klägerin habe ihr Einverständnis zu den beiden Zahlungsvorgängen zwar nicht selbst erteilt, sondern wurde Opfer eines Man-in-the-Middle-Angriffs. Entweder wurde der Angriff durch eine Schadsoftware (Trojaner) oder durch eine anderweitige Umleitung der Netzwerkpakete auf ein drittes System ermöglicht. In der Urteilsbegründung heißt es: "Ihr ist die mittels des Zahlungsauthentifizierungsinstruments PIN und TAN erteilte Zustimmung des 'Angreifers' zu den manipulierten Zahlungsvorgängen jedoch nach Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen." Es herrsche die nötige Gewissheit, dass die Klägerin die Zahlungen autorisiert habe.


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