Leitlinien zu NetzDG: Regierung legt Bußgeldvorgaben in Millionenhöhe fest
Gut drei Monate nach dem vollständigen Inkrafttreten des NetzDG liegt der Bußgeldkatalog für soziale Netzwerke vor. Nun stehen auch die Strafen für kleinere Netzwerke fest.

Die neue Bundesregierung hat die möglichen Bußgelder für die Verstöße sozialer Netzwerke gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) festgelegt. Die mit Datum vom 22. März 2018 veröffentlichten Leitlinien des Bundesjustizministeriums (PDF) unterscheiden sich dabei nur in Details von dem im Oktober 2017 veröffentlichten Entwurf. Demnach hängt die Höhe der Bußgelder stark von der Zahl der Nutzer und der Schwere des Verstoßes ab und liegt für Unternehmen bei maximal 40 Millionen Euro. Einzelne Manager können maximal mit 400.000 Euro bestraft werden.
- Leitlinien zu NetzDG: Regierung legt Bußgeldvorgaben in Millionenhöhe fest
- Bußgelder nur bei Organisationsversagen
Das umstrittene Gesetz war am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsfrist von drei Monaten müssen große soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen registrierten Nutzern seit dem 1. Januar 2018 unter anderem "offensichtlich rechtswidrige Inhalte" wie Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung oder üble Nachrede innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde entfernen.
Drei Kategorien für Netzwerke
Das Gesetz sieht Maximalstrafen von 50 Millionen Euro für Firmen und fünf Millionen Euro für einzelne Mitarbeiter vor. Dieser Rahmen wird in dem Bußgeldkatalog nicht ausgeschöpft. Zudem teilt der Entwurf die Unternehmen in drei Kategorien ein: Die Kategorie A umfasst demnach große Netzwerke mit mehr als 20 Millionen registrierten Nutzern. Dazu zählt derzeit nur Facebook mit aktuell 31 Millionen Nutzern in Deutschland.
In die Kategorie B fallen Netzwerke mit 4 bis 20 Millionen registrierten Nutzern, beispielsweise Instagram oder Youtube. In die Kategorie C (zwei bis vier Millionen registrierte Nutzer) dürfte beispielsweise Twitter gehören, das hierzulande über drei Millionen Accounts verfügen soll.
Millionenstrafe auch für kleine Anbieter
Während die Maximalstrafe von 40 Millionen Euro nur in der Kategorie A erhoben wird, liegt sie in Kategorie B bei 25 Millionen Euro und in Kategorie C bei 15 Millionen Euro. Selbst für leichte Vergehen werden in Kategorie A noch eine Million Euro fällig, in Kategorie B 750.000 und in Kategorie C 500.000.
Aber nicht nur große Netzwerke müssen die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Kleinere Anbieter müssen zumindest einen inländischen Zustellungsberechtigten und einen inländischen Empfangsberechtigten benennen. Tun sie das nicht, droht ihnen eine Strafe von bis zu einer Million Euro. Dabei gibt es keine Untergrenze bei den Nutzerzahlen. Ebenso hoch ist das Bußgeld, wenn sie in außerordentlich schweren Fällen nicht auf Auskunftsersuchen reagieren. Bei den größeren Netzwerken liegen die Bußgelder mit bis zu 3,5 Millionen Euro entsprechend höher.
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Bußgelder nur bei Organisationsversagen |
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Ach so, seit wann ist denn die Bibel Quelle rechten Gedankengutes? https://www.die-bibel...
Ist mir auch aufgefallen, auf Twitter wird von Nutzern oder durch Posts von den...
Twitter macht das mit solchen Länderfiltern. Mir sind in den letzten Wochen vermehrt...
Oder es wird denen Auferlegt, sonst sind die schnell wieder weg.