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Leitlinien zu NetzDG: Regierung legt Bußgeldvorgaben in Millionenhöhe fest

Gut drei Monate nach dem vollständigen Inkrafttreten des NetzDG liegt der Bußgeldkatalog für soziale Netzwerke vor. Nun stehen auch die Strafen für kleinere Netzwerke fest.
/ Friedhelm Greis
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Facebook droht als einzigem Unternehmen die maximale Geldbuße. (Bild: Arun Sankar/Getty Imaages)
Facebook droht als einzigem Unternehmen die maximale Geldbuße. Bild: Arun Sankar/Getty Imaages

Die neue Bundesregierung hat die möglichen Bußgelder für die Verstöße sozialer Netzwerke gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) festgelegt. Die mit Datum vom 22. März 2018 veröffentlichten Leitlinien des Bundesjustizministeriums (PDF(öffnet im neuen Fenster)) unterscheiden sich dabei nur in Details von dem im Oktober 2017 veröffentlichten Entwurf. Demnach hängt die Höhe der Bußgelder stark von der Zahl der Nutzer und der Schwere des Verstoßes ab und liegt für Unternehmen bei maximal 40 Millionen Euro. Einzelne Manager können maximal mit 400.000 Euro bestraft werden.

Das umstrittene Gesetz war am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsfrist von drei Monaten müssen große soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen registrierten Nutzern seit dem 1. Januar 2018 unter anderem "offensichtlich rechtswidrige Inhalte" wie Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung oder üble Nachrede innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde entfernen.

Drei Kategorien für Netzwerke

Das Gesetz sieht Maximalstrafen von 50 Millionen Euro für Firmen und fünf Millionen Euro für einzelne Mitarbeiter vor. Dieser Rahmen wird in dem Bußgeldkatalog nicht ausgeschöpft. Zudem teilt der Entwurf die Unternehmen in drei Kategorien ein: Die Kategorie A umfasst demnach große Netzwerke mit mehr als 20 Millionen registrierten Nutzern. Dazu zählt derzeit nur Facebook mit aktuell 31 Millionen Nutzern in Deutschland(öffnet im neuen Fenster).

In die Kategorie B fallen Netzwerke mit 4 bis 20 Millionen registrierten Nutzern, beispielsweise Instagram oder Youtube. In die Kategorie C (zwei bis vier Millionen registrierte Nutzer) dürfte beispielsweise Twitter gehören, das hierzulande über drei Millionen Accounts verfügen soll(öffnet im neuen Fenster).

Millionenstrafe auch für kleine Anbieter

Während die Maximalstrafe von 40 Millionen Euro nur in der Kategorie A erhoben wird, liegt sie in Kategorie B bei 25 Millionen Euro und in Kategorie C bei 15 Millionen Euro. Selbst für leichte Vergehen werden in Kategorie A noch eine Million Euro fällig, in Kategorie B 750.000 und in Kategorie C 500.000.

Aber nicht nur große Netzwerke müssen die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Kleinere Anbieter müssen zumindest einen inländischen Zustellungsberechtigten und einen inländischen Empfangsberechtigten benennen. Tun sie das nicht, droht ihnen eine Strafe von bis zu einer Million Euro. Dabei gibt es keine Untergrenze bei den Nutzerzahlen. Ebenso hoch ist das Bußgeld, wenn sie in außerordentlich schweren Fällen nicht auf Auskunftsersuchen reagieren. Bei den größeren Netzwerken liegen die Bußgelder mit bis zu 3,5 Millionen Euro entsprechend höher.

Bußgelder nur bei Organisationsversagen

Die nun veröffentlichten Leitlinien machen im Vergleich zum Entwurf noch einmal deutlicher, dass die Netzwerke nicht dafür bestraft werden sollen, wenn sie einzelne strafbare Inhalte nicht sofort gelöscht haben. "Diese Organisationspflicht ist bußgeldbewehrt (...); die einzelnen Fristvorgaben bei der Handhabung von Beschwerden (...) sind lediglich Indikatoren für die Erfüllung dieser Organisationspflicht und nicht selbständig bußgeldbewehrt." Weiter heißt es nun: "Dem sozialen Netzwerk droht bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall kein Bußgeld. Diese gebotene systemische Betrachtungsweise verhindert, dass es zur vorsorglichen Löschung oder Sperrung von Inhalten aufgrund der Befürchtung vor einer möglichen Bußgeldandrohung kommt ('Overblocking')."

Zudem wird deutlicher gemacht, dass kein soziales Netzwerk von sich aus nach strafbaren Inhalten suchen muss. Eine Prüfpflicht werde erst dann ausgelöst, "wenn der Nutzer eine substantiierte Beschwerde beim sozialen Netzwerk einlegt. Die Beanstandung des Betroffenen muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen des Betroffenen qualifiziert geprüft werden kann".

Nicht nur in deutscher Sprache

Weiterhin enthalten ist die Forderung, dass auch Inhalte geprüft werden müssen, die nicht in deutscher Sprache verfasst wurden. Maßgeblich ist in diesem Fall, dass es "um Beschwerdestellen oder Nutzer geht, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland wohnhaft sind". Die Leitlinien stellen nun klar, "dass es sich um rechtswidrige Inhalte handelt, die dem räumlichen Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallen". Das heißt, strafbare Inhalte, die nicht durch die deutsche Justiz geahndet werden können, müssen nicht entfernt werden.

Kritiker des NetzDG sehen sich durch die nun veröffentlichten Leitlinien in ihrer ablehnenden Haltung bestätigt. "Die Gefahr des Overblockings als Folge der im Gesetz festgelegten starren Löschfristen bleibt bestehen und wird durch die Leitlinien nicht aufgelöst. Der entscheidende Faktor Zeit geht zwangsläufig auf Kosten der Sorgfalt, die die Betreiber sozialer Netzwerke bei der Prüfung der einzelnen Sachverhalte aufwenden können", teilte der IT-Branchenverband Eco mit. Das Gesetz bleibe "eine Gefahr für die Meinungsfreiheit und sollte grundlegend überarbeitet werden".

Beschwerdeberichte erst im Juli

Inwieweit dies passieren wird, ist noch unklar. Union und SPD haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Gesetz "insbesondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulierung weiterzuentwickeln". Möglicherweise könnte eine firmenübergreifende Einrichtung zur Selbstregulierung künftig zur Pflicht gemacht werden. Dies deuteten Netzpolitiker der CDU wie Nadine Schön und Thomas Jarzombek zuletzt an.

Nach anfänglicher Aufregung über zu viel gelöschte satirische Beiträge ist es in den vergangenen Wochen stiller um das Gesetz geworden. In den ersten beiden Monaten dieses Monats waren zudem nur 200 Beschwerden beim Bundesamt für Justiz eingegangen, weil auf Hinweise nicht schnell genug reagiert worden sei. Das heißt, die sozialen Netzwerke scheinen in der Tat die strengen Löschpflichten ernst zu nehmen. Ob die Netzwerke möglicherweise zu viel löschen, dürfte wohl erst aus den Beschwerdeberichten hervorgehen, die im kommenden Juli veröffentlicht werden müssen.


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