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Leistungsschutzrecht: VG Wort möchte Zahlungen für Verlage eintreiben

Die Verwertungsgesellschaft Wort möchte für die Verleger Zahlungen aus dem Leistungsschutzrecht eintreiben. Auch die Autoren bekämen dann etwas davon ab.
/ Achim Sawall
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Axel-Springer Hauptsitz in Berlin: "Ein Geschenk an Springer" (Bild: Fabrizio Bensch/Reuters)
Axel-Springer Hauptsitz in Berlin: "Ein Geschenk an Springer" Bild: Fabrizio Bensch/Reuters

Die VG Wort bietet sich an, die Forderungen aus dem neuen Leistungsschutzrecht für die Rechteinhaber durchzusetzen und dabei auch die Autoren zu berücksichtigen. Das gab die Verwertungsgesellschaft am 19. September 2013 bekannt (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Dazu soll es eine außerordentliche Mitgliederversammlung Ende November 2013 in München geben.

Falls von den Rechteinhabern gewünscht, sollen die Wahrnehmungsverträge erweitert werden, damit in Zukunft das Leistungsschutzrecht der Presseverleger und der Beteiligungsanspruch der Urheber durch die VG Wort wahrgenommen werden können. Eine solche gemeinsame Rechtewahrnehmung innerhalb einer Verwertungsgesellschaft biete sich an, um das neue Recht effektiv durchsetzen zu können. "Eine zukünftige Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger würde diese Rechtewahrnehmung sinnvoll ergänzen. Gleichzeitig würde sichergestellt werden, dass auch die Urheber angemessen an den Einnahmen beteiligt werden" , sagte Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG Wort.

Am 1. August 2013 trat ein geändertes Urheberrecht in Kraft und damit das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Google zeigt seit dem 1. August nur noch Inhalte jener Verlage in seiner Nachrichtensuche an, die ihr Einverständnis für eine kostenlose Nutzung erklärt haben.

Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen, hatte im März 2013 erklärt , das Leistungsschutzrecht sei ein schwarz-gelbes Lobbyprodukt, das auch noch "handwerklich völliger Pfusch" sei. "Es ist ein Geschenk an Springer und ein Verlust für die Pressevielfalt" , erklärte Beck.

Ursprünglich sollte das Leistungsschutzrecht sogar kleinste Textausschnitte schützen. Doch kurz vor der Abstimmung im Bundestag wurde der Gesetzentwurf verändert. Danach hieß es: "Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte." Was unter "kleinste Textausschnitte" zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht.


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