13 Dienstanbieter betroffen
So hatte der IT-Verband Bitkom an den Plänen moniert, dass Plattformen selbst dann pauschal zur Wiedergabe von Inhalten verpflichtet würden, "wenn das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eine Wiedergabe gegen den erklärten Willen der Rechteinhaber nicht rechtfertigt". Bitkom-Expertin Susanne Dehmel forderte: "Bestehende Kooperationen zwischen Plattformen und Rechteinhabern zur Lizenzierung wie auch zur spezifischen Blockierung von Inhalten sollten beibehalten werden." Der Branchenverband Eco befürchtete, dass die Beschwerdeprozesse "mit erheblichem Aufwand und immensen Kosten für die Anbieter verbunden" seien.
Doch welche Anbieter sind überhaupt von dem Gesetz betroffen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass "mittelfristig dreizehn Diensteanbieter" in den Anwendungsbereich des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes fallen. Diese werden mit Ausnahme von Youtube nicht namentlich genannt. Von diesen 13 Anbietern sollen 2 zur Gruppe der Startups zählen, die erst dann Uploadfilter installieren müssen, wenn sie monatlich mehr als fünf Millionen einzelne Nutzer (Unique Visitors) haben. Kleine Anbieter mit weniger als einer Million Euro Jahresumsatz in der EU sind ebenfalls von der automatisierten Blockade ausgenommen. Das soll 4 der 13 Anbieter betreffen.
Demnach rechnet die Regierung damit, dass sieben Plattformen zwingend Uploadfilter installieren müssen. Dennoch müssen alle 13 "bestmögliche Anstrengungen" unternehmen, um Lizenzrechte zu erwerben.
Klarstellung beim Leistungsschutzrecht
Beim Thema Leistungsschutzrecht konnte das Justizministerium hingegen eine wichtige Klarstellung erreichen. Diese betrifft die Frage, welche Vervielfältigungsrechte die Verlage für ihre Artikel erhalten sollten. Bislang hieß es in dem entsprechenden Paragrafen 87g des Urheberrechtsgesetzes: "Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfältigen."
Durch die Streichung des Wortes "hierzu" in der Formulierung sollen die Presseverleger nach dem Willen des Bundeskanzleramts "ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht erhalten, das nicht von einer öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird". In der Gesetzesbegründung tritt die Änderung deutlich hervor. Dort wird den Verlagen nun das ausschließliche Recht eingeräumt, ihre Inhalte für die Onlinenutzung "unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen".
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Nunja, die "Demokratischen" Staaten sind eben schon lange zu von Lobbyisten gesteuerten...
" weniger als 160 Zeichen zitiert werden dürfen" sorry aber du bist schon drüber ich...
Die neuen Formate braucht man dafür noch nicht mal wirklich. Selbst als jpeg sind <125kB...
Wie wahr und das ist wirklich traurig. Hier ein Axel Voss, der nicht blickt, dass die...
Du willst 33% des gelöschten Contents? Auf Disk, HDD, CD ROM oder BluRay? Und wo lagerst...
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