Nutzer muss erlaubte Verwendungen durchsetzen
Jedoch ist laut Paragraf 11 der Nutzer "über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren". Erst dann besteht für den betroffenen Nutzer die Möglichkeit, "die Nutzung als nach Paragraf 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen". Anders als bei den Rechtsinhabern ist jedoch nicht vorgesehen, den Nutzer "sofort" oder innerhalb einer bestimmten Frist zu informieren.
Was die Vorgaben in der Praxis bedeuten, hat das Justizministerium im Gesetzentwurf erläutert: "Umfasst etwa ein Gedicht 300 Zeichen, so ist (...) lediglich eine Nutzung von weniger als der Hälfte dieses Werkes erlaubt, also von höchstens 149 Zeichen." Zugleich sei damit die Maßgabe von Paragraf 10 erfüllt, wonach weniger als 160 Zeichen zitiert werden dürfen. "Praktische Bedeutung erlangen die absoluten Grenzwerte (...) also erst bei einem Werkumfang von mehr als 320 Zeichen beziehungsweise mehr als 30 Sekunden im Audio- und Videobereich", heißt es weiter. Ernst Jandls Gedicht "ottos mops" könnte damit immerhin fast vollständig zitiert werden.
Zwar kann es sein, dass auch Nutzungen erlaubt sind, die über die Bagatellgrenzen hinausgehen. Doch diese muss der Nutzer dann im Beschwerdeverfahren gegen den Rechtsinhaber durchsetzen.
Vergütungspflicht für Zitate
Die Blockade setzt aber voraus, dass der Rechtsinhaber dem Diensteanbieter "die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt". Bei aktuellen Medien würde das bedeuten, dass die Plattformen in der Lage sein müssten, direkt über eine Schnittstelle auf die veröffentlichten Artikel zuzugreifen, um einen Upload blockieren zu können. Inwieweit sich das in der Praxis umsetzen lässt, bleibt abzuwarten.
Das gilt auch für die Vorgabe nach Paragraf 5, wonach die Plattformen den Urhebern für die Nutzung ihrer Werke für Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches "eine angemessene Vergütung" zahlen. Zwar können solche Ansprüche nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Dafür müssten sie jedoch allen Plattformen ihr komplettes Repertoire zu Verfügung stellen, damit diese entsprechende Nutzungen erkennen können.
Plattformen müssen nicht auf Rechteinhaber zugehen
Das Justizministerium ignoriert damit auch Kritik von Urheberrechtsexperten, die Anfang Dezember 2020 vor dieser Vergütungspflicht gewarnt hatten. In einem "Positionspapier der Urheberrechtswissenschaft" wurde gefordert, dass Zitate und Parodien vergütungsfrei bleiben sollten. "Auch eine indirekte Vergütungspflicht kann die Meinungsfreiheit empfindlich einschränken", hieß es in dem Papier.
Ebenfalls unberücksichtigt blieb die Forderung von Rechteinhabern, wonach die Plattformen gezwungen werden sollten, selbst auf Rechteinhaber zuzugehen, um Lizenzen abzuschließen. Die Plattformen erfüllen künftig die Pflicht, "bestmögliche Anstrengungen" zum Lizenzerwerb zu unternehmen, indem sie Rechte erwerben, die "1. ihm angeboten werden, 2. über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt, oder 3. über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen erworben werden können".
Verschärft wurde allerdings die Vorgabe, wonach die Nutzungsrechte für Inhalte gelten müssen, "die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt". Zuvor galt das Kriterium lediglich für Inhalte, die der Anbieter "typischerweise" öffentlich wiedergibt.
Insgesamt dürfte das Justizministerium mit dem Vorschlag die Kritik der IT-Wirtschaft nicht entkräftet haben.
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Nunja, die "Demokratischen" Staaten sind eben schon lange zu von Lobbyisten gesteuerten...
" weniger als 160 Zeichen zitiert werden dürfen" sorry aber du bist schon drüber ich...
Die neuen Formate braucht man dafür noch nicht mal wirklich. Selbst als jpeg sind <125kB...
Wie wahr und das ist wirklich traurig. Hier ein Axel Voss, der nicht blickt, dass die...
Du willst 33% des gelöschten Contents? Auf Disk, HDD, CD ROM oder BluRay? Und wo lagerst...
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