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Leistungsschutzrecht: Showdown in Raum 2709

Am Freitag treffen sich die Gegner im Streit um das Leistungsschutzrecht erstmals öffentlich vor Gericht. Die Chancen der deutschen Verlage, sich gegen Google durchzusetzen, stehen dabei nicht gut.
/ Friedhelm Greis
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Im altehrwürdigen Gebäude des Berliner Landgerichts wird am Freitag über das Leistungsschutzrecht verhandelt. (Bild: Golem.de)
Im altehrwürdigen Gebäude des Berliner Landgerichts wird am Freitag über das Leistungsschutzrecht verhandelt. Bild: Golem.de

Gemeinsam treten 41 Verlage am Freitag vor dem Landgericht Berlin an, um das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger noch zu retten. Von A wie Aschendorff Medien bis Z wie Zeitungsgruppe Ostfriesland: Die Liste der Kläger liest sich wie ein Who is Who der deutschen Lokalpresse. Um 11.00 Uhr ist Showdown in Raum 2709. Es ist die erste öffentliche Gerichtsverhandlung im langjährigen Streit zwischen den Verlagen und Google. Das Schiedsgericht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verhandelte stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Doch die Chancen stehen schlecht, dass die Kartellkammer des Landgerichts im Sinne der Zeitungen entscheidet. Diese werfen dem Suchmaschinenbetreiber Google vor, von ihnen eine "Gratiseinwilligung" erzwungen zu haben, um Snippets und Vorschaubilder von Online-Artikeln weiterhin kostenlos anzeigen zu können. Google wollte anderenfalls nur noch die Überschriften der Texte in seinen Suchergebnissen darstellen , um einer Zahlung von Lizenzgebühren auf Grundlage des Leistungsschutzrechts zu entgehen.

Deutliche Abfuhr vom Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt bescheinigte Google bereits im vergangenen September , dass dieses Vorgehen keinen Missbrauch von Marktmacht bedeute. Die verkürzte Darstellung von Inhalten sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Mit dem am 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht hätten die Verlage vom Gesetzgeber lediglich ein Instrument bekommen, das am Markt monetarisiert werden könnte. "Das Recht gibt ihnen jedoch keine Gewähr, dass dieser Versuch auch erfolgreich ist" , hieß es in der ausführlichen Begründung des Beschlusses ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ).

Ein kartellrechtlicher Zwang für Google, sein bislang legales Geschäftsmodell zu ändern, bestehe grundsätzlich nicht. Bereits im August 2014 hatte das Kartellamt festgestellt , dass Google im Streit um das Leistungsschutzrecht nicht seine Marktmacht missbrauche. Lediglich eine Totalauslistung einzelner Verleger könnte einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen.

Angesichts dieser beiden eindeutigen Beschlüsse verwundert es, dass die Verlage keine Mühen und Prozesskosten scheuen, um Google nun vor eine zivilgerichtliche Kartellkammer zu bringen. "Google darf seine erhebliche Marktmacht nicht dazu nutzen, die Anwendung des Presse-Leistungsschutzrechts zu unterlaufen" , schreibt die VG Media zur Begründung für den Prozess. Allerdings war die Klage bereits im Dezember 2014 eingereicht worden, als der zweite Beschluss des Kartellamtes noch nicht vorlag.

VG Media indirekt betroffen

Sehr aufmerksam dürfte der Prozess auch beim DPMA in München beobachtet werden. Dort läuft immer noch ein Verfahren der Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften gegen die VG Media . In einem Bescheid vom 2. April 2015 hatte die Behörde die Gratislizenz für unzulässig erklärt. Über den von der VG Media eingelegten Widerspruch wurde noch immer nicht entschieden . Die Verlage berufen sich auch in diesem Fall darauf, aufgrund der Markmacht Googles zu der Gratislizenz gezwungen gewesen zu sein.

Sollte die Kartellkammer ebenso wie das Bundeskartellamt feststellen, dass in diesem Fall kein Missbrauch von Marktmacht vorliegt, dürften der VG Media langsam die Argumente ausgehen, warum sie die übrigen Suchmaschinen im Vergleich zu Google benachteiligt. Der Sinn der Gleichbehandlung durch die Verwertungsgesellschaften besteht schließlich darin, weniger verhandlungsstarke Marktteilnehmer vor einer Schlechterstellung zu schützen.

Europäische Google-Steuer weiter offen

Würde die Gratislizenz verboten, müssten die Verlage anschließend entscheiden, ob sie die Erlaubnis für Google widerrufen oder die VG Media verlassen. Denn anders als eine Verwertungsgesellschaft können die Verlage selbst eine solche Gratisnutzung erteilen, ohne dass sich eine Behörde daran stößt. Bleiben sie aber in der VG Media und ziehen die Erlaubnis zurück, müssten sie mit hohen Einbußen beim Traffic rechnen – das ist eher unwahrscheinlich.

Ob sich die EU-Kommission auf die Seite der Verlage schlägt und eine europäische Google-Steuer einführen will , ist derzeit immer noch offen. Kommissionsvizepräsident Andrus Ansip teilte dem Europaparlament in einem Brief ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ) kürzlich mit, dass in dieser Hinsicht noch keine Entscheidung gefallen sei. Die Kommission wolle zunächst einschätzen, ob der Gewinn von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet "fair geteilt" werde. Dazu sei man im Gespräch mit Verlagen und News-Aggregatoren.

Langjährige Prozesse möglich

Wann das Berliner Landgericht seine Entscheidung fällen wird, ist derzeit noch unklar. Anders als es die nebenan befindliche Traditionskneipe Zur letzten Instanz vermuten lässt, könnten die Verlage noch einige Stufen weitergehen und im Falle einer Niederlage über das Berliner Kammergericht bis zum Bundesgerichtshof ziehen. Gerade kleinere Verlage dürften es sich aber langsam überlegen, wie weit sie das kostspielige juristische Spiel noch treiben wollen. Schließlich läuft parallel noch der fast schon irrelevante Prozess über die Höhe eines Tarifs, den niemand zahlen will. Von daher ist es gut möglich, dass bis zum Sommer in München und Berlin das Schicksal des deutschen Leistungsschutzrechts beschlossen wird.

Hinweis: Golem.de hat sich gemeinsam mit anderen europäischen Verlagen an die EU-Kommission gewandt und in einem offenen Brief vor der Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechts gewarnt.


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