Leistungsschutzrecht: Showdown in Raum 2709
Am Freitag treffen sich die Gegner im Streit um das Leistungsschutzrecht erstmals öffentlich vor Gericht. Die Chancen der deutschen Verlage, sich gegen Google durchzusetzen, stehen dabei nicht gut.

Gemeinsam treten 41 Verlage am Freitag vor dem Landgericht Berlin an, um das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger noch zu retten. Von A wie Aschendorff Medien bis Z wie Zeitungsgruppe Ostfriesland: Die Liste der Kläger liest sich wie ein Who is Who der deutschen Lokalpresse. Um 11.00 Uhr ist Showdown in Raum 2709. Es ist die erste öffentliche Gerichtsverhandlung im langjährigen Streit zwischen den Verlagen und Google. Das Schiedsgericht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verhandelte stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
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Doch die Chancen stehen schlecht, dass die Kartellkammer des Landgerichts im Sinne der Zeitungen entscheidet. Diese werfen dem Suchmaschinenbetreiber Google vor, von ihnen eine "Gratiseinwilligung" erzwungen zu haben, um Snippets und Vorschaubilder von Online-Artikeln weiterhin kostenlos anzeigen zu können. Google wollte anderenfalls nur noch die Überschriften der Texte in seinen Suchergebnissen darstellen, um einer Zahlung von Lizenzgebühren auf Grundlage des Leistungsschutzrechts zu entgehen.
Deutliche Abfuhr vom Bundeskartellamt
Das Bundeskartellamt bescheinigte Google bereits im vergangenen September, dass dieses Vorgehen keinen Missbrauch von Marktmacht bedeute. Die verkürzte Darstellung von Inhalten sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Mit dem am 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht hätten die Verlage vom Gesetzgeber lediglich ein Instrument bekommen, das am Markt monetarisiert werden könnte. "Das Recht gibt ihnen jedoch keine Gewähr, dass dieser Versuch auch erfolgreich ist", hieß es in der ausführlichen Begründung des Beschlusses (PDF).
Ein kartellrechtlicher Zwang für Google, sein bislang legales Geschäftsmodell zu ändern, bestehe grundsätzlich nicht. Bereits im August 2014 hatte das Kartellamt festgestellt, dass Google im Streit um das Leistungsschutzrecht nicht seine Marktmacht missbrauche. Lediglich eine Totalauslistung einzelner Verleger könnte einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen.
Angesichts dieser beiden eindeutigen Beschlüsse verwundert es, dass die Verlage keine Mühen und Prozesskosten scheuen, um Google nun vor eine zivilgerichtliche Kartellkammer zu bringen. "Google darf seine erhebliche Marktmacht nicht dazu nutzen, die Anwendung des Presse-Leistungsschutzrechts zu unterlaufen", schreibt die VG Media zur Begründung für den Prozess. Allerdings war die Klage bereits im Dezember 2014 eingereicht worden, als der zweite Beschluss des Kartellamtes noch nicht vorlag.
VG Media indirekt betroffen
Sehr aufmerksam dürfte der Prozess auch beim DPMA in München beobachtet werden. Dort läuft immer noch ein Verfahren der Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften gegen die VG Media. In einem Bescheid vom 2. April 2015 hatte die Behörde die Gratislizenz für unzulässig erklärt. Über den von der VG Media eingelegten Widerspruch wurde noch immer nicht entschieden. Die Verlage berufen sich auch in diesem Fall darauf, aufgrund der Markmacht Googles zu der Gratislizenz gezwungen gewesen zu sein.
Sollte die Kartellkammer ebenso wie das Bundeskartellamt feststellen, dass in diesem Fall kein Missbrauch von Marktmacht vorliegt, dürften der VG Media langsam die Argumente ausgehen, warum sie die übrigen Suchmaschinen im Vergleich zu Google benachteiligt. Der Sinn der Gleichbehandlung durch die Verwertungsgesellschaften besteht schließlich darin, weniger verhandlungsstarke Marktteilnehmer vor einer Schlechterstellung zu schützen.
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Europäische Google-Steuer weiter offen |
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Aber wo wir gerade von "Marktmacht" sprechen. Haben die Verlage nicht ihre Marktmacht...
Ich finde das alles sehr gut. Der Prozess ist wichtig um diesen Lobbisten zu zeigen, das...