Leistungsschutzrecht: Kartellamt weist Beschwerde gegen Google zurück

Deutliche Niederlage für die Verlage im Kampf gegen Google: Das Bundeskartellamt sieht keine Anhaltspunkte, dass der Suchmaschinenkonzern seine Marktmacht missbraucht. Mit dem Kartellrecht lasse sich das Leistungsschutzrecht nicht durchsetzen.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Objekt des Streits: der Nachrichtenüberblick von Google News
Objekt des Streits: der Nachrichtenüberblick von Google News (Bild: Google/Screenshot: Golem.de)

Das Bundeskartellamt wird im Streit deutscher Presseverlage mit Google über die Durchsetzung des Leistungsschutzrechtes kein Missbrauchsverfahren gegen den US-Konzern einleiten. Die Behörde bestätigte am Freitag einen entsprechenden Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). Zusammen mit der Verwertungsgesellschaft VG Media hatten zwölf Verlage Beschwerde beim Bundeskartellamt eingelegt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen." Das Bundeskartellamt beobachte unabhängig von der Beschwerde der VG Media das konkrete Verhalten und die belegbaren Reaktionen von Google auf die Forderungen der einzelnen Verlage oder der VG Media und werde gegebenenfalls die Einleitung eines Kartellverfahrens gegen Google von Amts wegen prüfen.

Keine Anknüpfung an konkretes Verhalten

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (LSR) sieht vor, dass Verlage für die Nutzung ihrer Inhalte durch Suchmaschinen und Aggregatoren Lizenzgebühren verlangen können. Suchmaschinen dürfen jedoch "einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte" lizenzfrei nutzen. Google lehnt es ab, für kleine Textausschnitte, sogenannte Snippets, zu bezahlen. Die Verlage hatten sich daran gestört, dass sie von Google schriftlich aufgefordert worden waren, auf die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts ganz zu verzichten und zu erklären, keine Vergütungsansprüche gegen Google geltend zu machen.

Das Bundeskartellamt erklärte nun, die von VG Media in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe beschränkten sich überwiegend darauf, auf die Möglichkeit von Kartellrechtsverstößen durch Google hinzuweisen, wenn Verlage sich bei dem Dienst Google News auf dieses Schutzrecht berufen. "Sie knüpfen aber nicht an ein konkretes Verhalten von Google an", bemängelt die Behörde. "Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, dass Google den Presseverlagen bei der Listung von Suchergebnissen in der allgemeinen Google-Suche Nachteile zufüge, um sie zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts zu zwingen."

Warnung an Verlage

Die VG Media wies die Darstellung der FAZ in einer Pressemitteilung als "sachlich unzureichend" zurück. Das Bundeskartellamt habe in einem Schreiben vom 11. August 2014 ausdrücklich bestätigt, "dass die potentiell drohende Auslistung von Internetseiten deutscher Presseverlage aus den Ergebnissen der allgemeinen Suche von Google als Reaktion auf die Einforderung von Leistungsschutzrechts-Entgelten als 'kartellrechtlich relevantes Verhalten' zu würdigen sei". Dieses Thema befinde sich aber noch in der "vertraulichen Vorermittlung sowie in der Abstimmung mit der Kommission im Hinblick auf das dort laufende Missbrauchsverfahren gegen Google." Dass Google die Inhalte der Verlage aus der allgemeinen Websuche auslisten will, ist bislang jedoch nicht bekannt.

Laut FAZ drohte das Kartellamt aber auch den Verlagen. Es werde vielleicht noch prüfen, ob die Verleger-Gemeinschaft VG Media in Sachen Leistungsschutzrecht nicht ein verbotenes Kartell sei.

Nachtrag vom 24. August 2014, 21:46 Uhr

Das vollständige Schreiben des Kartellamts wurde inzwischen von Irights.info veröffentlicht. Darin wirft das Kartellamt den Verlagen vor, sie hätten "keinen hinreichenden Versuch gemacht, ihre Vorwürfe und Annahmen durch einen direkten Kontakt mit Google aufzuklären". Zudem habe die VG Media auf Anfrage von Google, welche Nutzung das Leistungsschutzrecht berühre, lediglich auf die Kartellamtsbeschwerde und die Klage beim Deutschen Marken- und Patentamt verwiesen, "ohne diese Schriftsätze Google zur Verfügung zu stellen".

Dem Versuch der Verleger, eine Art Indizierungspflicht für lizenzpflichtige Verlagsinhalte durch Google durchzusetzen, erteilte das Kartellamt eine klare Absage: "Eine kartellrechtliche Verpflichtung Googles zum entgeltlichen Erwerb von Leistungsschutzrechten ist aus Sicht der Beschlussabteilung nicht anzunehmen. Eine Pflicht von Google zur Darstellung der Webseiten deutscher Presseverlage in einem so großen Umfang, dass das Leistungsschutzrecht nach § 87 f UrhG berührt würde, kommt aus Sicht der Beschlussabteilung ebenfalls nicht in Betracht."

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kingthelion 25. Aug 2014

hahahaha ja alles bestäuben was ihm in den Weg kommt

nille02 25. Aug 2014

Die Gesellschaft verliert dennoch. Dieses Urteil sagt doch nur, Google ist zu groß als...

nykiel.marek 24. Aug 2014

Wofür glaubst du, wurde das LSR beschlossen? Wenn es so nicht funktioniert wird es eben...

nykiel.marek 23. Aug 2014

LG, MN



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