Leistungsschutzrecht in Österreich: Nicht das kleinste Snippet kommt durch
Zeitungs- und Zeitschriftenverlage in Österreich haben sich ein Leistungsschutzrecht von der Bundesregierung gewünscht. Aufgrund der symbiotischen Nähe zwischen zweiter und vierter Gewalt haben sie es auch bekommen.
Zwar sprechen die Erläuterungen der Bundesregierung(öffnet im neuen Fenster) davon, dass die Regelung des Leistungsschutzrechts "zur Diskussion gestellt" werde. Jedoch hat diese Diskussion schon längst stattgefunden. Bereits im inoffiziellen Entwurf vom Juni 2014 war ein solches Leistungsschutzrecht nach deutschem Vorbild(öffnet im neuen Fenster) enthalten, das weitgehend dieselben systemischen Fehler enthielt und die gleichen juristischen Fragen unbeantwortet ließ.
Die geplante Regelung in der Begutachtungsvorlage der Novelle (Paragraf 76f) vom Juni 2015 ist nun wortgleich mit dem Entwurf des vorangegangenen Jahres. Die seit damals veröffentlichten Stellungnahmen zum Leistungsschutzrecht haben also weder in der Politik noch bei den Beamten des Justizministeriums Gehör gefunden. Und auch im österreichischen Nationalrat wird weniger diskutiert als abgenickt. Das neue Leistungsschutzrecht dürfte daher erwartungsgemäß zum 1. Oktober 2015 in Kraft treten.
Nur Google wird betroffen sein
Die urheberrechtliche Ausgangslage in Österreich ist weitgehend mit der deutschen vergleichbar. Warum österreichische Zeitungen und Zeitschriften, wie es in den Erläuterungen heißt, den "Schutz von Zeitungs- und Magazinverlagen im Internet-Zeitalter durch ein neues Leistungsschutzrecht eingefordert" haben, bleibt angesichts des Adressatenkreises des Leistungsschutzrechts und des bereits bestehenden Urheberrechts an den Presseinhalten völlig unklar. Auch in Österreich sind sich die juristischen Fachkreise darin einig, dass es keine Schutzlücke gibt, die es zu schließen gegolten hätte.
Ebenso wie bei dem in Deutschland beschlossenen Modell sollen vom Leistungsschutzrecht nur "gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten […], die Inhalte entsprechend aufbereiten", betroffen sein. So definiert es Paragraf 76 Absatz 2 der Novelle. Für den österreichischen Markt heißt das: Nur Google wird betroffen sein. Denn andere Dienste, die "Inhalte entsprechend aufbereiten", sind in Österreich nicht ansässig oder bewegen sich hinsichtlich ihrer Bedeutung unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Das wird mit dieser Regelung für Österreich sicherlich auch so bleiben.
Alle anderen Onlinedienste werden damit auch in Österreich nicht vom Leistungsschutzrecht der Verlage erfasst sein, sondern müssen Presseinhalte gegebenenfalls auf dem bislang üblichen Weg lizenzieren. Das betrifft Repositorien, Archive oder jegliche anderen Internetangebote, die einzelne Zeitungsartikel oder ganze Zeitschriften digital zur Verfügung stellen wollen.
Leistungsschutz auch für Blogs und Onlinemedien?
Auch wenn Gesetzestexte keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, wollte man im Justizministerium nicht alles unbesehen von den Deutschen kopieren. So hält sich die österreichische Regelung nicht damit auf, den Kreis der durch das neue Recht privilegierten Inhalteanbieter ausführlich zu definieren, um so den in Deutschland in Gang gekommenen juristischen Interpretationsprozess weiter zu entfachen.
In Österreich kommt laut Entwurf jeder in den Genuss des Leistungsschutzrechts, der eine "Zeitung oder Zeitschrift in einem Massenherstellungsverfahren oder in Form einer Internetausgabe herstellt". Ganz offensichtlich hat der Gesetzgeber die klassischen Printverlage im Blick, die zusätzlich eine Onlineausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift produzieren.
Es wird also einen neuen Interpretationsprozess geben, der sich mit der Frage beschäftigen wird, ob es das neue Leistungsschutzrecht auch für reine Onlinemedien im Blogformat geben wird.
Keine Ausnahme für "kleinste Textausschnitte"
Einen Weg, der sicherlich einer Netflix-Serienstaffel würdig und popcornverdächtig ist, geht die österreichische Regelung beim Umfang des neuen Schutzes. Die deutsche Regelung sieht in Paragraf 87f(öffnet im neuen Fenster) eine Ausnahme für "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" vor – jenes Schlupfloch, durch das die Snippets, die Kurzanreißer in Suchmaschinen, dem deutschen Gesetz so leicht entkommen können.
Das österreichische Pendant, die Regelung in Paragraf 76f der Novelle, "heilt" diesen Fehler nun, indem es schlichtweg keine Ausnahme vorsieht. "Gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten […], die Inhalte entsprechend aufbereiten", werden also weder eine automatisch generierte Textvorschau noch Überschriften oder Titel von Beiträgen lizenzfrei anzeigen können.
Was passiert also, wenn das Gesetz in Kraft tritt und die angesprochenen Anbieter keine Lizenzverträge mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft abschließen wollen? Womit im Justizministerium und bei den Presseverlagen wohl niemand rechnet? Werden künftig Suchergebnisse, die auf Zeitungen und Zeitschriften verweisen, nur noch aus der Adresse des Artikels bestehen, und man muss einfach ausprobieren, was sich hinter diesem Link verbirgt?
Die beliebte Serie "Presseverlage im Internetzeitalter" geht also mit einem österreichischen Beitrag ab 1. Oktober 2015 in eine neue Staffel. Es wird sicher unterhaltsam. Bleiben Sie dran!
Joachim Losehand ist Kulturhistoriker in Wien, koordiniert die Urheberrechtsaktivitäten im Verein für Internet-Benutzer Österreichs (VIBE) sowie im Forum Datenschutz und Demokratie. Bei Creative Commons Austria ist er für Wissenschaft tätig und im Projekt E-Infrastruktures der österreichischen Universitäten und Hochschulen engagiert.
IMHO ist der Kommentar von Golem.de. IMHO = In My Humble Opinion (Meiner bescheidenen Meinung nach)
- Anzeige Hier geht es zu den aktuellen Blitzangeboten bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.


