Leistungsschutzrecht geändert: "Kleinste Textausschnitte" doch in Suchmaschinen erlaubt

Der Gesetzentwurf zum umstrittenen Leistungsschutzrecht ist umformuliert worden. Demnach könnten Suchmaschinen nun doch kleinste Textausschnitte von Presseverlagen bei ihren Suchtreffern anzeigen. "Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" , wie es jetzt neu im Gesetzentwurf heißt, dürften demnach nicht nur vom "Hersteller eines Presseerzeugnisses (...) zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich" gemacht werden – sondern eben auch von Suchmaschinen. Das berichtet die Tageszeitung Die Welt(öffnet im neuen Fenster) aus Koalitionskreisen.
Das Blog Netzpolitik.org(öffnet im neuen Fenster) hat den Bericht bestätigt: Demnach heißt es nun im Gesetzestext: "Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte."
Damit werden Gerichte zu klären haben, was "kleinste Textausschnitte" genau sind. Google hat Anfragen zu den Änderungen im Gesetzestext nicht beantwortet.
Die Verabschiedung der Änderung des Urheberrechts steht für kommenden Freitag auf der erneut geänderten Tagesordnung des Bundestages. Das teilte eine Sprecherin der Pressestelle des Bundestages Golem.de am 25. Februar 2013 mit. "Sollte die Regierungskoalition am Mittwoch im Rechtsausschuss einen geänderten Gesetzestext vorlegen, werde ich von dem Recht, eine weitere Sachverständigen-Anhörung zu beantragen, Gebrauch machen" , sagte Jerzy Montag, Berichterstatter der Bundestagsfraktion der Grünen, der Welt.



