Zum Hauptinhalt Zur Navigation Zur Suche

Leistungsschutzrecht für Presseverlage: EuGH lehnt Nutzungszwang für Medieninhalte ab

Suchmaschinen und soziale Medien können zu Verhandlungen über das Leistungsschutzrecht verpflichtet werden. Aber nur, wenn sie Medieninhalte anzeigen.
/ Friedhelm Greis
2 Kommentare Auf Google folgen (öffnet im neuen Fenster)
Das EuGH-Urteil wirkt sich auch auf den Streit der Verlage mit Google aus. (Bild: Carlos Barria/Reuters)
Das EuGH-Urteil wirkt sich auch auf den Streit der Verlage mit Google aus. Bild: Carlos Barria/Reuters
Inhalt
  1. Leistungsschutzrecht für Presseverlage: EuGH lehnt Nutzungszwang für Medieninhalte ab
  2. Streit zwischen Google und Corint Media schwelt weiter

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Zeitungsverlagen bei der Durchsetzung des Leistungsschutzrechts gestärkt. Einem Urteil vom 12. Mai 2026 zufolge(öffnet im neuen Fenster) sind nationale Regelungen zulässig, die große IT-Konzerne wie Google oder Meta dazu zwingen, mit den Verlagen Verhandlungen aufzunehmen und dazu erforderliche Nutzungsdaten vorzulegen (Rechtssache C‑797/23).

Gleichzeitig stellten die Luxemburger Richter klar, dass Onlinedienste nicht verpflichtet sind, vergütungspflichtige Medieninhalte anzuzeigen. Das Leistungsschutzrecht aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019 garantiere den Verlagen "in keiner Weise eine Vergütung für den Fall, dass diese Anbieter die Veröffentlichungen weder nutzen noch nutzen wollen" (Randnummer 65). Zudem bekräftigte der EuGH "die Möglichkeit der unentgeltlichen Vergabe von Lizenzen" durch die Verlage.

Meta klagte gegen italienisches Gesetz

Hintergrund des Urteils war eine Klage von Meta gegen gesetzliche Regelungen in Italien. Diese enthalten der EuGH-Mitteilung zufolge(öffnet im neuen Fenster) (PDF) einen Anspruch der Verlage auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung.

Die Diensteanbieter müssen demnach mit den Verlagen über eine Vergütung verhandeln, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen einzuschränken. Zudem müssen sie die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Falls es zu keiner Einigung kommt, darf die italienische Regulierungsbehörde Agcom entsprechende Kriterien festlegen, was im Jahr 2023 der Fall war.

EuGH weist Metas Klage zurück

In dem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen bestätigte der EuGH die italienische Regelung in vollem Umfang. "Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie zum Beispiel die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen", schreibt das Gericht. Die Verlage befänden sich sonst in einer schwachen Verhandlungsposition.

Durch die Auflage, während der Verhandlungen die Sichtbarkeit der Ergebnisse nicht einzuschränken, könne "die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden". Die Verpflichtungen stellten zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dar, die aber verhältnismäßig sei. Es werde "ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt."

Das Urteil stärkt zwar auf der einen Seite die Position der Verlage in den Verhandlungen mit Google, Microsoft oder Meta über die Nutzung ihrer Inhalte. Auf der anderen Seite stellt es jedoch ausdrücklich klar, dass es für Onlinedienste keine Nutzungspflicht gibt und Verlage den Diensten eine sogenannte Gratislizenz erteilen können.

Wie könnte sich das Urteil auf den Streit zwischen den Verlagen und Google in Deutschland auswirken?


Relevante Themen