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Leistungsschutzrecht: EU-Ratspräsidentschaft schlägt deutsches Modell vor

Die Debatte über eine europäisches Leistungsschutzrecht nimmt eine überraschende Wendung. Nun will Bulgarien über einen Kompromiss diskutieren, der sich ausgerechnet am gescheiterten deutschen Gesetz orientiert. Das findet auch die CDU gut.
/ Friedhelm Greis
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Die Verhandlungen zum Leistungsschutzrecht sind derzeit verfahren (Symbolbild). (Bild: Pius Utomi Ekpei/AFP/Getty Images)
Die Verhandlungen zum Leistungsschutzrecht sind derzeit verfahren (Symbolbild). Bild: Pius Utomi Ekpei/AFP/Getty Images

Auf der Suche nach einem Kompromiss für ein europäisches Leistungsschutzrecht hat die bulgarische Ratspräsidentschaft einen neuen Vorschlag präsentiert. Wie aus einem Schreiben vom 16. Januar 2018 hervorgeht ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ), sollen die bislang völlig uneinigen EU-Mitgliedstaaten erwägen, ob der geplante strikte Schutz von Online-Publikationen abgeschwächt werden könnte. Wer das deutsche Leistungsschutzrecht kennt, dem dürften die Vorschläge sehr bekannt vorkommen.

Die Ratspräsidentschaft räumt zunächst ein, dass die stark voneinander abweichenden Positionen es schwermachten, einen Kompromiss bei der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie zu erzielen. Einem früheren Bericht zufolge strebt ein Teil der Mitgliedstaaten an, den Vorschlag der EU-Kommission für ein 20-jähriges Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene mehr oder weniger unverändert zu übernehmen. Ein anderer Teil bevorzugt dagegen den Vorschlag der früheren Verhandlungsführerin im Europaparlament, Therese Comodini Cachia. Die maltesische Politikerin wollte den Verlagen die Möglichkeit einräumen , in ihrem eigenen Namen die Rechte ihrer Autoren gerichtlich durchzusetzen.

Keine Mehrheit für Leistungsschutzrecht

Dem nun vorliegenden Dokument zufolge gibt es für keine der beiden Positionen eine ausreichende Unterstützung - was die Gegner eines Leistungsschutzrechts mit einer gewissen Erleichterung vernehmen dürften. Nun will Bulgarien ausloten, ob eine Einschränkung des Leistungsschutzrechts nach deutschem Vorbild für die Delegationen eine Kompromisslösung darstellen könnte. Dazu zählen die lizenzfreie Nutzung von kurzen Textausschnitten (Snippets), die lizenzfreie Nutzung für nicht-kommerzielle Zwecke und die Beschränkung des Zeitraums auf einen Wirtschaftszyklus zur Verwertung von Medieneinhalten. In Deutschland können Online-Artikel nach einem Jahr ohne Lizenz gemäß den urheberrechtlichen Bedingungen verwertet werden. Zudem sind nur Suchmaschinen und Newsaggregatoren zur Lizenzierung verpflichtet.

Ob dieser Vorschlag unter den 28 Mitgliedstaaten eine Mehrheit findet, ist fraglich. Schließlich haben mehrere EU-Studien nachgewiesen , dass das deutsche Modell als gescheitert zu betrachten ist, weil es den Verlagen bislang keinerlei nennenswerte Einnahmen gebracht hat. Auch aus diesem Grund schlug der damalige EU-Digitalkommissar Günther Oettinger im September 2016 eine deutlich verschärfte Variante auf EU-Ebene vor. Zwar hatte Oettinger den Entwurf auch deshalb so extrem formuliert, um im sogenannten Trilog mit Europaparlament und Rat eine Verhandlungsmasse zu haben. Doch die exakte Umsetzung des deutschen Modells dürfte den Verlagen sicherlich keine zusätzlichen Einnahmen bringen.

CDU-Politiker Voss vertritt eigenwillige Thesen

Dass es bei der Urheberrechtsreform darum geht, das deutsche Modell auf Europa zu übertragen, räumte unterdessen der Verhandlungsführer des Europaparlaments, Axel Voss, unumwunden ein. "Zum Schutz der Verlage wollen wir auf EU-Ebene das hierzulande übliche Leistungsschutzrecht verankern" , sagte der CDU-Politiker dem Magazin Focus(öffnet im neuen Fenster) . In dem Interview argumentiert er weiter: "Digitale Plattformen wie Google und Facebook greifen im großen Stil die Werbung der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage ab, wenn sie deren Artikel, Reportagen oder Kolumnen auf ihre Seiten heben. Bis zu 80 Prozent der durch die Verlage generierten Werbung nehmen die digitalen Global Player einfach mit."

Offenbar ist Voss nicht bekannt, dass die sozialen Medien nicht die kompletten Artikel übernehmen, sondern sie lediglich anteasern, um die Nutzer auf die Verlagsseiten leiten zu können. Inwieweit die Werbung durch Verlage generiert wird, erschließt sich ebenfalls nicht. Dass Voss ein eigenwilliges Verständnis vom Internet hat, zeigt auch seine Forderung, wonach "die digitalen Plattformen sich mit den Verlagen zusammensetzen und klären, was sie für die Veröffentlichung der Artikel zu zahlen haben" . Offenbar zählt für Voss schon die Verlinkung eines Textes als kostenpflichtige Veröffentlichung.

Verlieren Plattformen das Providerprivileg?

Sollte das Leistungsschutzrecht gelten, drohen laut Voss den Plattformen Konsequenzen: "Entweder müssen die Beiträge gelöscht oder blockiert werden oder es muss Schadensersatz geleistet werden." Was Voss unter "Beiträgen" versteht, erschließt sich jedoch nicht. Nach der von der EU-Kommission geplanten Reform können sogar die reinen Überschriften von Artikeln lizenzpflichtig sein. Von daher ist es unzutreffend, wenn Voss unterstellt, Plattformen oder auch private Nutzer dürften nur ganze Beiträge nicht veröffentlichen. Auf Basis solcher Äußerungen scheint schwierig, die Debatte auf sinnvolle Weise zu führen.

Kompromisse für die Ratsposition in den anstehenden Trilog-Verhandlungen sind auch beim umstrittenen Thema Uploadfilter gefragt. In diesem Fall wärmt Bulgarien Überlegungen auf, die vor Jahren schon von der EU-Kommission ins Spiel gebracht worden war . Dabei geht es darum, die Rechte auf öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von geschützten Inhalten neu zu definieren. Dem Vorschlag zufolge könnten Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten unter bestimmten Bedingungen einen Akt der öffentlichen Wiedergabe begehen, über den Urheber und die Kreativindustrie Rechte beanspruchen sowie Lizenzen und Vergütung verhandeln können. In ihrem Vorschlag hat die EU-Kommission jedoch darauf verzichtet, diese Akte neu zu definieren.

Uploadfilter ganz herausnehmen

Ebenfalls bringt Bulgarien ins Gespräch, ob Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten vom sogenannten Providerprivileg ausgenommen und beispielsweise für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden könnten. Falls letzteres umgesetzt würde, sollen die Mitgliedstaaten diskutieren, ob die Verantwortlichkeit der Plattformen eingeschränkt werden sollte, um zu große Auswirkungen auf die Betreiber zu verhindern. Das heißt, trotz des Verlustes eines Providerprivilegs könnte es beim sogenannten Notice-and-take-down-Verfahren bleiben.

Als Alternative bringt Bulgarien zuletzt die Möglichkeit ins Spiel, auf die Regelung in Artikel 13 zu Uploadfiltern und der sogenannten Wertschöpfungslücke ganz zu verzichten. Stattdessen sollte in einem Erwägungsgrund zur EU-Richtlinie auf die bereits bestehenden EU-Prinzipien hingewiesen werden, unter denen Upload-Plattformen nach existierenden EuGH-Urteilen vom Providerprivileg ausgenommen werden können.

Die Vorschläge der bulgarischen Ratspräsidentschaft und des Verhandlungsführers Voss zeigen ein weiteres Mal, wie verfahren die Debatte um die Urheberrechtsreform weiterhin ist. Einer Übersichtstabelle der Europaabgeordneten Julia Reda zufolge(öffnet im neuen Fenster) drängen fünf EU-Staaten auf die Einführung eines Leistungsschutzrechts. Dazu zählen neben Deutschland noch Bulgarien, Zypern, Frankreich und Spanien. Gegen die Regelung sind Belgien, die Niederlande, Finnland, Ungarn und Litauen. Nach Angaben von Reda gibt es mit Rumänien und Griechenland zwei neue Befürworter. Selbst die bislang ablehnenden Schweden und Briten sollen nun zum Leistungsschutzrecht tendieren. Eine Mehrheit dafür fand sich laut Reda aber auch am Mittwoch noch nicht im Rat.

Reda ist weiterhin der Überzeugung, dass es den Verlagen beim Leistungsschutzrecht gar nicht so sehr um höhere Einnahmen, sondern um die Verdrängung von Nachrichtenaggregatoren geht. Entsprechend äußerte sich im Dezember 2017 ein Experte im Europaparlament. "Das vordringlichste Ziel des Gesetzes besteht darin, solche Geschäfte zu verhindern, dass es sie einfach nicht mehr gibt" , sagte der Anwalt und Jura-Professor Thomas Höppner und fügte hinzu: "Der Zweck besteht nicht darin, Lizenzeinnahmen zu bekommen." Stattdessen gehe es darum, dass die Nutzer die Nachrichtenseiten direkt aufsuchen müssten und nicht mehr über Suchmaschinen oder Aggregatoren auf die Inhalte gelangten. Solcher Traffic sei für die Verlage viel wertvoller. In diesem Sinne seien die Beispiele Deutschland und Spanien ein Beleg dafür, dass das Leistungsschutzrecht funktioniere.


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