Leistungsschutzrecht: Drei Wörter sollen ...
Der Vorschlag der Bundesregierung für das neue Leistungsschutzrecht stößt auf Widerstand bei den Verlegerverbänden. Überschriften mit mehr als drei Wörtern und Vorschaubilder sollen lizenzpfichtig sein. Dabei wenden die Verlage einen sehr auffälligen Argumentationstrick an.

Die Verlegerverbände fordern eine deutlich schärfere Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie beim umstrittenen Leistungsschutzrecht als von der Regierung bislang vorgesehen. In ihrer Stellungnahme zu einem Mitte Januar veröffentlichten Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums lehnen die Presseverlage unter anderem ab, dass Internetdienste die Überschriften von Zeitungsartikeln künftig lizenzfrei nutzen dürfen. Neben den Verlagen haben mehr als 80 weitere Verbände, Institutionen und Privatpersonen eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben.
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Mit ihrem Entwurf will die Bundesregierung die EU-Urheberrechtsrichtlinie (PDF) in einigen Teilbereichen bereits umsetzen. Dazu gehören neben dem Leistungsschutzrecht die Regelungen zum Text- und Data-Mining sowie die Wiedereinführung der Verlegerbeteiligung bei Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften.
Keine Ausnahme für private Nutzer
Beim Leistungsschutzrecht sieht der neu formulierte Paragraf 87g des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor, dass die Überschrift einer Presseveröffentlichung, "ein kleinformatiges Vorschaubild mit einer Auflösung von bis zu 128 mal 128 Pixeln" und eine "Tonfolge, Bildfolge oder Bild- und Tonfolge mit einer Dauer von bis zu drei Sekunden" lizenzfrei genutzt werden dürfen. Diese Ausnahmen gehen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und dem Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL) jedoch viel zu weit.
So wollen die Verleger den Passus streichen, wonach "die private und nicht-kommerzielle Nutzung" lizenzfrei möglich sein soll. Denn einzelne Nutzer seien "natürliche Personen", die ohnehin nicht von der Lizenzpflicht betroffen seien. Allerdings sieht Artikel 15 der Richtlinie ausdrücklich eine solche Ausnahme vor, wobei unklar ist, inwieweit dies sich auf Nutzungen in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter erstreckt.
Zudem heißt es in der 17-seitigen Stellungnahme (PDF) unter anderem: "Die Ausnahme einzelner Wörter und sehr kurzer Ausschnitte ist ferner keine Per-se-Ausnahme von Überschriften, denn der Begriff 'Überschrift' beschreibt eine qualitative Kategorie." Daher bedürfe die Verwendung von Überschriften einer Zustimmung, weil die Überschrift typischerweise "mehr als nur einzelne Wörter umfasst und deshalb kein sehr kurzer Ausschnitt ist".
Die Und-oder-Schwäche der Verlage
In ihrer Stellungnahme nutzen die Verbände dabei den Trick, dass sie den Wortlaut der EU-Urheberrechtsrichtlinie ungenau wiedergeben. So heißt es wiederholt, dass die Richtlinie eine Ausnahme für die Nutzung "'einzelner Wörter' und 'sehr kurzer Auszüge'" erlaube. Die Begriffe beschrieben demnach "keine tatbestandlichen Alternativen, sondern sie sind sprachliche Varianten eines einzigen Ausnahmetatbestandes". Allerdings heißt es in der Richtlinie wörtlich: "Die (...) vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung." Aus dem "oder" der Richtlinie machen die Verbände konsequent ein "und", damit sie argumentieren können, dass sehr kurze Auszüge wie Überschriften ebenfalls nur einzelne Wörter umfassen dürfen.
Zudem verschweigen die Verlage geflissentlich, dass es in Erwägungsgrund 58 der Richtlinie heißt: "Gleichzeitig dürfte die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Investitionen, die Presseverlage für die Herstellung der Inhalte getätigt haben, wohl nicht zunichtemachen."
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Google kritisiert kleine Vorschaubilder |
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... wenn sie sich schon Auszüge von Bullshit-Banalitäten ihrer Artikeltitel bezahlen...
Oder man könnte auch Sagen "Totblondierte, trächtige Spachtelfisage" PS: Eingefallen auf...
Ja. Da mehr als klar ist, dass die Verlage keinen Cent sehen werden, kann es nur darum...
Beim Abschalten kommt die Monopolkeule sicher nicht, es steht einer Firma ja frei, ein...