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Leistungsschutzrecht: Die fast 100 Jahre alte Debatte um den Nachrichtendiebstahl

Mit der Klage der VG Media und einer Kartellbeschwerde gegen Google geht die Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (LSR) in die nächste Runde. Es ist eine alte Debatte, die erstmals in der Weimarer Republik aufkam.
/ Heidi Tworek (Vocer) , Christopher Buschow (Vocer)
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Googles Kampagne gegen das Leistungsschutzrecht (Bild: Google/Screenshot: Golem.de)
Googles Kampagne gegen das Leistungsschutzrecht Bild: Google/Screenshot: Golem.de

Seit längerem schon streiten sich die deutschen Presseverlage mit Google um dessen Geschäftsmodell. Schauplatz der Auseinandersetzung ist nicht nur das Feuilleton(öffnet im neuen Fenster) . Während sich auf europäischer Ebene unter anderem im Open Internet Project(öffnet im neuen Fenster) für die kartellrechtliche Regulierung der Suchmaschine und ihrer Trefferlisten eingesetzt wird, soll in Deutschland ein Leistungsschutzrecht (LSR) die kostenpflichtige Lizenzierung von Snippets – kurze Textausschnitte etwa bei Google News – durchsetzen. Die Diskussion um das Gesetz ist alt. Google verweigert weiterhin jede Lizenzzahlung(öffnet im neuen Fenster) .

Die Verlage antworten unterdessen juristisch: Als zuständige Verwertungsgesellschaft hat die VG Media jüngst Klage gegen den Suchmaschinenanbieter eingereicht(öffnet im neuen Fenster) . Im gleichen Atemzug legten zwölf Großverlage auf Bundesebene eine Kartellbeschwerde(öffnet im neuen Fenster) vor. Diese Versuche einer strategischen Institutionalisierung(öffnet im neuen Fenster) zielen darauf ab, die Wertschöpfung der Verlage, insbesondere ihre Distribution von Inhalten, vor dem Zugriff durch neue Wettbewerber zu schützen. Kommentatoren beschreiben die Auseinandersetzung daher auch als Reibung zwischen alten und neuen Medien. Doch ist die Debatte um das Leistungsschutzrecht ein Novum? Ein bisher unbeachteter und überraschend ähnlicher Gesetzentwurf aus den 1920er Jahren hilft, die Auseinandersetzungen um den Schutz journalistischer Inhalte besser zu verstehen.

Neue Konkurrenz

Mit der Markteinführung des Radios war es damals möglich geworden, per Radio verbreitete Nachrichten einfach mitzuhören und abzuschreiben – für die Nachrichtenagenturen eine Bedrohung ihres Geschäftsmodelles. Sie fürchteten "Nachrichtendiebstahl" durch "hinterlistige" Konkurrenten, die die "Früchte unserer Arbeit" ausbeuten könnten, wie es der Geschäftsführer der Associated Press, Kent Cooper, formulierte. Diskutiert wurde, ob das Abschreiben von Inhalten mit dem Diebstahl eines materiellen Objektes vergleichbar sei. So entstand die Forderung nach einem rechtlich geregelten Nachrichtenschutz.

Die Rhetorik aus den 1920er Jahren ähnelt auf erstaunliche Weise den Vorwürfen, die die Verlage heute gegen Google erheben. So hieß es zu Beginn der aktuellen Diskussion(öffnet im neuen Fenster) , "Internetpiraten" betrieben eine "schleichende Enteignung" der Presse. Im Jahr 2013 verglich Mathias Döpfner(öffnet im neuen Fenster) , Vorstandsvorsitzender von Axel Springer, den Suchmaschinenanbieter mit einer "Hehlerbande" und Googles Geschäftsmodell mit "Ladendiebstahl" . Daher sei ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage notwendig.

Gleichermaßen schwierig gestaltete es sich jedoch in beiden Fällen, die "unentgeltliche Ausnutzung" empirisch nachzuweisen. Das " Raubrittertum im Internet(öffnet im neuen Fenster) " ist heute ebenso unbelegt wie die damalige Feststellung, der Nachrichtendiebstahl sei um 1920 auf ein "zuvor unvorstellbares Volumen" angewachsen, wie der Ministerialrat im Reichsinnenministerium, Kurt Häntzschel, sagte.

Strategische Maßnahmen

Die Idee des Nachrichtenschutzes blieb damals dennoch auf der Tagesordnung. Zum Ort der Verhandlung wurde die Pressesachverständigenkonferenz des Völkerbundes(öffnet im neuen Fenster) (PDF) im August 1927 in Genf. Dort kamen internationale Vertreter aus Politik und Presse zusammen, um medienpolitische Richtungsentscheidungen zu treffen. Eine führende Rolle kam der größten privatwirtschaftlichen (jedoch offiziösen) Nachrichtenagentur Deutschlands, Wolff's Telegraphisches Bureau, zu. Ihr Direktor Heinrich Mantler vertrat die Meinung, der Nachrichtenschutz sei "einer der wichtigsten, wenn nicht gar der wichtigste Punkt, auf der Tagesordnung" . Seine Aussage erinnert frappierend an die Einordnung deutscher Pressemanager, die das Leistungsschutzrecht als "die wichtigste medienpolitische Initiative seit Jahrzehnten" (Bodo Hombach, Geschäftsführer WAZ-Mediengruppe) und als "in seiner strategischen Bedeutung kaum zu überschätzen" (Döpfner) bezeichneten.

Wolff's Telegraphisches Bureau verfolgte ähnliche Interessen wie die deutschen Regierungsvertreter, die die Weimarer Republik auf internationaler Ebene als Pionier in der Gesetzgebung profilieren wollten. Ähnlich produktiv gestaltete sich das Zusammenspiel zwischen Verlagen und (nationaler) Politik im Falle des Leistungsschutzrechtes. Erstere, allen voran der größte europäische Verlag Axel Springer, entwickelten die Regulierungsidee und unterbreiteten sie zentralen Persönlichkeiten wie dem damaligen Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU), der anschließend forderte, die verlegerische "Rechtsposition angemessen zu schützen" . Kritische Stimmen waren Mitte 2009 noch nicht zu vernehmen – möglicherweise auch, da der Meinungsbildungsprozess der Parteien mit dem Wahlkampf zur Bundestagswahl 2009 zusammenfiel. Im Resultat fand die Forderung der Presseverlage Eingang in den Koalitionsvertrag aus dem Oktober 2009, der die Umsetzung des Gesetzes festschrieb.

Genese der Gesetzentwürfe

Bei der Pressesachverständigenkonferenz 1927 in Genf war nach längeren Verhandlungen der Schutz unveröffentlichter Nachrichten auf internationaler Ebene festgeschrieben worden. Den Umgang mit veröffentlichten Nachrichten sollte jedes Land in eigenen Gesetzen regeln. Die deutschen Regierungsvertreter erstellten direkt im Anschluss an die Konferenz eine Gesetzesvorlage.

Einer der wichtigsten Fürsprecher war Kurt Häntzschel, der neben seiner Beschäftigung im Innenministerium auch als Presserechtler auftrat. Seiner Ansicht nach sollte ein Nachrichtenschutz die gesellschaftliche Rolle der Meinungspresse sowie die internationale Position der deutschen Nachrichtenagenturen vor der Konkurrenz durch die neuen Medien bewahren. Vergleichbare Argumente finden sich, wenn auch weniger deutlich formuliert, in der heutigen Debatte: So gelang es den Verlagen, ihr wirtschaftliches Interesse an einem Leistungsschutzrecht unter dem Kampfbegriff "Qualitätsjournalismus" – für den die Verlage stehen sollten – zum Gemeinwohl zu stilisieren. Die Verlage und ihre Verbände waren diejenigen, die den politischen Prozess mit viel Druck, Terminspekulationen und einer "Unterstützung der Koalition" vorantrieben. So schrieben sie zügig nach der Fixierung im Koalitionsvertrag, in enger Abstimmung mit den Gewerkschaften, einen eigenen Gesetzentwurf, der vermutlich dem Bundesministerium der Justiz als Vorlage überlassen werden sollte.

Unklarheiten und Zweifel

Verblüffende Parallelen zeigen sich auch in den Debatten um die Gesetzentwürfe. Teils sind dieselben Unklarheiten dokumentiert. Eine grundlegende Frage war 1928 zunächst, wer überhaupt in den Genuss eines Nachrichtenschutzes kommen sollte. Anfangs wollte das Innenministerium nur Verfasser von Nachrichten schützen. Als die Unschärfe des Begriffes deutlich wurde, einigte man sich auf "berufsmäßige Nachrichtensammler" , so dass auch freiberufliche Journalisten einbezogen waren. Das Leistungsschutzrecht sollte ursprünglich nur Presseverlage begünstigen. Nach dem Protest von Bloggern und anderen, die grundsätzliche Zweifel am Gesetz angemeldet hatten, wurde der Kreis um "verlagstypische" Angebote erweitert.

Schon in den 1920er Jahren war intensiv darüber debattiert worden, wie lange ein Nachrichtenschutz gelten sollte. Im Gespräch waren damals 12, 18 oder 24 Stunden nach Veröffentlichung. Eingewandt wurde aber, dass nicht immer dokumentiert werden könne, zu welchem Zeitpunkt eine Nachricht überhaupt veröffentlicht worden war. Die praktische Bestimmung der Schutzdauer blieb daher unklar. Das Leistungsschutzrecht gilt heute für ein Jahr – vorgeschlagen wurde in der Diskussion aber auch eine Schutzdauer von 15 Jahren (Gewerkschaften) und 50 Jahren (Verlage). Besonders vage bleibt der Gesetzestext bei der Frage, wer in der Praxis als Suchmaschine oder als Anbieter gilt, der "Inhalte entsprechend aufbereitet" . Daher merkten Kritiker an, das Leistungsschutzrecht habe den Charakter einer " Arbeitsbeschaffungsmaßnahme(öffnet im neuen Fenster) " für Rechtsanwälte und Gerichte. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass in den 1920er Jahren der damalige Verlegerverband VDZV aufgrund der geplanten zivilrechtlichen Verankerung des Nachrichtenschutzes ebenfalls vor einer "Flut an Gerichtsverhandlungen" gewarnt hatte.

Grundlegende Zweifel sowohl am Nachrichtenschutz als auch am Leistungsschutzrecht meldeten damals wie heute die Journalisten an. Schon in den 1920er Jahren machten sie geltend, die bestehenden Gesetze des Urheber- und Wettbewerbsrechts böten hinreichend Schutz. Außerdem profitierten von einer gesetzlichen Regelung insbesondere größere Unternehmen. Der Nachrichtenschutz führe damit zu einer unerwünschten Monopolisierung der Nachrichtenproduktion. Im Gegenteil sei es notwendig, dass Nachrichten die "größte Öffentlichkeit" erreichten, argumentierte der Journalist Walter Quix-Mülheim.

Zukünftige Entwicklungen

Den letzten Entwurf des Gesetzes zum Schutze des Nachrichtenwesens veröffentlichte das Reichsinnenministerium im April 1932. Er wurde nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Zuge der Gleichschaltung der Presse nie ratifiziert. Im März 2013 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Leistungsschutzrecht für Presseverlage(öffnet im neuen Fenster) . Obwohl mehr als 80 Jahre die beiden Debatten trennen, sind bemerkenswerte Übereinstimmungen dokumentiert. Sie zeigen sich sowohl bei den beteiligten Akteuren, ihren Argumenten und ihrer Rhetorik als auch in den Unklarheiten beider Gesetzestexte. Die hier dokumentierte Episode deutet darauf hin, dass uns Fragen des Nachrichtenschutzes – und damit des Schutzes von Geschäftsmodellen – auch in Zukunft begleiten werden. In diese Richtung weist bereits die Auseinandersetzung zwischen Focus Online und Bild Plus(öffnet im neuen Fenster) , in der es darum geht, dass Inhalte aus einem Paid-Content-Angebot (Bild) durch ein frei verfügbares journalistisches Konkurrenzangebot (Focus) übernommen werden. Da das Urheber- und ebenso das neue Leistungsschutzrecht hier nicht greifen(öffnet im neuen Fenster) , werden wir zu einer neuen Diskussion um den Schutz von (Exklusiv-)nachrichten kommen. Der Wissenschaft kommt die Rolle zu, diese Debatten zu begleiten und kritisch zu reflektieren – dabei kann der Blick zurück sehr hilfreich sein.

Dieser Artikel beruht auf zwei Veröffentlichungen der Autoren und erschien zuerst auf Vocer.org(öffnet im neuen Fenster) . Alle genutzten Zitate sind in diesen Beiträgen mit Originalquellen belegt.

Tworek, H. J. S. (in Druck). Journalistic Statesmanship: protecting the press in Weimar Germany and abroad. Erscheint in: German History, 32. Jahrgang, 4. Ausgabe, Winter 2014.

Buschow, C. (2012). Strategische Institutionalisierung durch Medienorganisationen. Der Fall des Leistungsschutzrechtes.(öffnet im neuen Fenster) Köln: Herbert von Halem Verlag.


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