Laserblitzer: Kein Anspruch auf Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung
Wer von einem Laserblitzer beim Rasen erwischt worden ist, kommt nicht davon, wenn es keine Rohmessdaten der Geräte gibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat per Beschluss eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1167/20) gegen die Verwertung der Messergebnisse eines Geschwindigkeitsmessgeräts abgewiesen. Der Kläger hatte gerügt, dass die sogenannten Rohmessdaten des Laserblitzers gelöscht worden seien und daher eine Überprüfung der Messung vereitelt worden sei.
Das Gericht sah darin jedoch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Anwendung der Grundsätze zum standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar könne der Betroffene Zugang zu bestimmten Informationen verlangen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte seien. Ob aber die vom Beschwerdeführer bezeichneten Rohmessdaten dazu zählten, müsse im Einzelfall geprüft werden.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folge keine Pflicht, solche Daten vorzuhalten oder zu beschaffen, erklärte das Gericht in seinem Urteil.
Der Kläger habe nicht substanziiert dargelegt, dass die Gerichte durch die Verwertung der Messergebnisse rechtsstaatlich zwingende Folgerungen verkannt hätten. Mangels hinreichender Begründung der Rüge sah das Bundesverfassungsgericht daher keine Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers.
Die Richter waren der Ansicht, dass Daten, die nicht gespeichert seien, weder der Bußgeldstelle noch dem Betroffenen zur Verfügung stünden, alle also den gleichen Wissensstand hätten.
Damit könnten die Hersteller der Geschwindigkeitsmessgeräte nicht verpflichtet werden, die Daten abzuspeichern, um eine Kontrolle zu ermöglichen, teilte der ADAC mit.
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Ui, jemand der auf noch mehr Schilderwald steht...
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